Artikel 29 RL 98/10/EG
Verfahren des beratenden Ausschusses
(1) Die Kommission wird vom ONP-Ausschuß unterstützt. Der Ausschuß konsultiert insbesondere die Vertreter der Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telefondienste bereitstellen, sowie Vertreter der Nutzer, der Verbraucher und der Hersteller.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt — gegebenenfalls nach Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht, zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
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