Artikel 3 RL 98/18/EG

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für

a)
neue Fahrgastschiffe,
b)
vorhandene Fahrgastschiffe ab einer Länge von 24 Metern,
c)
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge,

die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, unabhängig von ihrer Flagge.

Jeder Mitgliedstaat stellt in seiner Eigenschaft als Aufnahmestaat sicher, daß Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die die Flagge eines Nichtmitgliedstaats führen, die Anforderungen dieser Richtlinie in vollem Umfang erfüllen, bevor sie in diesem Mitgliedstaat in der Inlandfahrt eingesetzt werden können.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

a)
Fahrgastschiffe folgender Art:

Kriegsschiffe oder Truppentransportschiffe,

Schiffe ohne Maschinenantrieb,

Schiffe aus anderem Baumaterial als Stahl oder einem entsprechenden Stoff, für die nicht die Normen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (Entschließung MSC 36 (63)) oder für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb (Entschließung A.373 (X)) gelten,

Schiffe einfacher Bauart aus Holz,

vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original oder als Einzelnachbildung,

Sportboote, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,

Schiffe, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt sind;

b)
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge folgender Art:

Kriegs- oder Truppentransportfahrzeuge,

Sportfahrzeuge, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,

Fahrzeuge, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt sind.

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