Artikel 8 RL 98/18/EG

Anpassungen

Nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2

a)
können

i)
die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Buchstaben a), b), c), d) und t) sowie
ii)
die Bestimmungen des Artikels 10 über Verfahren und Leitlinien für Besichtigungen,
iii)
die Bestimmungen betreffend das SOLAS-Übereinkommen und den internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen und nachfolgende Änderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3,
iv)
die speziellen Verweise auf die „internationalen Übereinkommen” und IMO-Entschließungen gemäß Artikel 2 Buchstaben f), k) und o), Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a), Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 11 Absatz 3,

angepasst werden, damit die Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere im Rahmen der IMO, berücksichtigt werden;

b)
können die Anhänge geändert werden, um

i)
für die Zwecke dieser Richtlinie die Änderungen internationaler Übereinkommen anzuwenden,
ii)
die technischen Vorschriften im Lichte der Erfahrung zu verbessern.

Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(1) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.