Artikel 11 RL 98/24/EG

Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer

Die Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den von dieser Richtlinie und ihren Anhängen erfaßten Angelegenheiten erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.

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