Artikel 13 RL 98/24/EG
Aufhebung und Änderung früherer Richtlinien
(1) Die Richtlinien 80/1107/EWG, 82/605/EWG und 88/364/EWG werden zu dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
(2) Die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG)(1) wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Worte gestrichen:
„der zweiten Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 80/1107/EWG” .
- b)
-
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(*) vorgenommen.
- c)
-
In Artikel 15 Nummer 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 80/1107/EWG” durch folgende Worte ersetzt:
„nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG” .
(3) Die Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz(2) wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Worte gestrichen:
„die dritte Einzelrichtlinie im Sinne der Richtlinie 80/1107/EWG” .
- b)
-
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Anpassung der Anhänge I und II an den technischen Fortschritt wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(**) vorgenommen.
(4) In den Richtlinien 83/477/EWG und 86/188/EWG wird jede sonstige Bezugnahme auf die Richtlinie 80/1107/EWG ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der letztgenannten Richtlinie gegenstandslos.
(5) Die Richtlinien 91/322/EWG und 96/94/EG bleiben in Kraft.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG (ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 16).
- (*)
ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
ABl. L 137 vom 24.5.1986, S. 28.
ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
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