Artikel 9 RL 98/24/EG
Verbote
(1) Zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer Gesundheitsgefährdung durch bestimmte chemische Arbeitsstoffe und/oder Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen sind die Herstellung und Verarbeitung der in Anhang III genannten chemischen Arbeitsstoffe, ihre Verwendung bei der Arbeit sowie die dort genannten Tätigkeiten in dem angegebenen Umfang verboten.
(2) Die Mitgliedstaaten können für folgende Fälle Ausnahmen von Absatz 1 zulassen:
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für ausschließlich wissenschaftliche Forschungs-, Versuchs- und Analysezwecke;
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für Tätigkeiten zur Beseitigung von chemischen Arbeitsstoffen in Form von Neben- oder Abfallprodukten;
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für die Herstellung der chemischen Arbeitsstoffe im Sinne des Absatzes 1 als Zwischenprodukte und für deren Verwendung als Zwischenprodukte.
Eine Exposition der Arbeitnehmer gegenüber den chemischen Arbeitsstoffen im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere dadurch zu vermeiden, daß Sorge dafür getragen wird, daß die Herstellung und die möglichst baldige Verwendung dieser Stoffe als Zwischenprodukte in einem einzigen geschlossenen System erfolgen, dem sie nur entnommen werden dürfen, soweit dies für die Kontrolle des Arbeitsvorgangs oder für die Wartung des Systems erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten können Regelungen für Einzelgenehmigungen vorsehen.
(3) Werden gemäß Absatz 2 Ausnahmen zugelassen, so fordert die zuständige Behörde vom Arbeitgeber folgende Angaben an:
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Grund für die Beantragung der Ausnahmeregelung;
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jährlich zu verwendende Menge des chemischen Arbeitsstoffs;
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betroffene Tätigkeiten und/oder Reaktionen oder Verfahren;
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Zahl der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer;
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geplante Sicherheitsvorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der betroffenen Arbeitnehmer;
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getroffene technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhütung der Exposition von Arbeitnehmern.
(4) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrags die Verbotsliste gemäß Absatz 1 ändern, um weitere chemische Arbeitsstoffe oder Tätigkeiten einzubeziehen.
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