Artikel 1 RL 98/26/EG
Diese Richtlinie gilt
- a)
- für Systeme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a), die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und in einer beliebigen Währung, in Euro oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;
- b)
- für Teilnehmer eines solchen Systems;
- c)
-
für dingliche Sicherheiten im Zusammenhang mit
- —
-
der Teilnahme an einem System oder
Maßnahmen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.
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