Artikel 1 RL 98/26/EG

Diese Richtlinie gilt

a)
für Systeme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a), die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und in einer beliebigen Währung, in Euro oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;
b)
für Teilnehmer eines solchen Systems;
c)
für dingliche Sicherheiten im Zusammenhang mit

der Teilnahme an einem System oder

Maßnahmen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.

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