Artikel 3 RL 98/26/EG

(1) Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting) sind rechtlich verbindlich und auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Dritten gegenüber wirksam, sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 in das System eingebracht wurden. Dies gilt auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist.

Werden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht und an dem gemäß den Regeln des Systems definierten Geschäftstag ausgeführt, in dessen Verlauf das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon hätte haben müssen.

(2) Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten betreffend die Aufhebung von Verträgen oder Geschäften, die vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 abgeschlossen wurden, dürfen nicht zur Folge haben, daß die Aufrechnung rückgängig gemacht wird.

(3) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein System wird nach den Regeln des betreffenden Systems bestimmt. Enthält das für das System maßgebliche einzelstaatliche Recht Bestimmungen über den Zeitpunkt des Einbringens, so müssen die Regeln des Systems mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen.

(4) Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten inoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.

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