Artikel 6 RL 98/27/EG
Berichte
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über deren Anwendung vor.
(2) In ihrem ersten Bericht prüft die Kommission insbesondere:
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den Anwendungsbereich dieser Richtlinie in bezug auf den Schutz der Kollektivinteressen von Personen, die im Handel, in der Industrie, im Handwerk oder in freien Berufen tätig sind;
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den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wie er durch die im Anhang aufgeführten Richtlinien bestimmt wird;
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ob die vorherige Konsultation gemäß Artikel 5 zum wirksamen Schutz der Verbraucher beigetragen hat.
Gegebenenfalls sind dem Bericht Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen.
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