Artikel 2 RL 98/41/EG
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
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„Personen” alle an Bord befindlichen Personen unabhängig von ihrem Alter;
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„Fahrgastschiff” ein Schiff oder ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;
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„Hochgeschwindigkeitsfahrzeug” ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne von Kapitel X Regel 1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung;
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„Gesellschaft” den Eigentümer des Fahrgastschiffes oder ein anderes Unternehmen oder eine andere Person wie den Betreiber oder den Bareboat-Charterer, das bzw. die von dem Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Fahrgastschiffes übernommen hat;
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„ISM-Code” den internationalen Kodex für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung, den die Internationale Seeschiffahrtsorganisation (IMO) als Entschließung A.741 (18) vom 4. November 1993 angenommen hat;
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„Fahrgastregisterführer” die Person, die gegebenenfalls von einer Gesellschaft als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem ISM-Kodex benannt ist, oder eine Person, die von der Gesellschaft als verantwortlich für die Übermittlung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff der Gesellschaft befindlichen Personen benannt ist;
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„benannte Behörde” die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die für die Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder mit der Aufarbeitung eines Unfalls befasst ist und Zugang zu den nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben hat;
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„eine Seemeile” 1852 Meter;
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„geschütztes Seegebiet” ein Seegebiet, in dem nicht die Verhältnisse der offenen See herrschen und in dem ein Schiff zu keinem Zeitpunkt mehr als 6 Seemeilen von einem Zufluchtspunkt entfernt ist, wo Schiffbrüchige anlanden können und wo Such- und Rettungseinrichtungen in der Nähe zur Verfügung stehen;
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„Linienverkehr” eine Abfolge von Schifffahrten, durch die dieselben beiden oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und nach ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar
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- entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder
- b)
- so regelmäßig oder häufig, daß eine systematische Abfolge erkennbar ist;
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„Drittland” ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten zählt;
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„Hafengebiet” ein Gebiet im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe r der Richtlinie 2009/45/EG;
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„Sport- oder Vergnügungsboot” ein nicht für den Handel eingesetztes Schiff, unabhängig von der Antriebsart.
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