Artikel 2 RL 98/41/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

„Personen” alle an Bord befindlichen Personen unabhängig von ihrem Alter;

„Fahrgastschiff” ein Schiff oder ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;

„Hochgeschwindigkeitsfahrzeug” ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne von Kapitel X Regel 1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung;

„Gesellschaft” den Eigentümer des Fahrgastschiffes oder ein anderes Unternehmen oder eine andere Person wie den Betreiber oder den Bareboat-Charterer, das bzw. die von dem Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Fahrgastschiffes übernommen hat;

„ISM-Code” den internationalen Kodex für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung, den die Internationale Seeschiffahrtsorganisation (IMO) als Entschließung A.741 (18) vom 4. November 1993 angenommen hat;

„Fahrgastregisterführer” die Person, die gegebenenfalls von einer Gesellschaft als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem ISM-Kodex benannt ist, oder eine Person, die von der Gesellschaft als verantwortlich für die Übermittlung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff der Gesellschaft befindlichen Personen benannt ist;

„benannte Behörde” die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die für die Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder mit der Aufarbeitung eines Unfalls befasst ist und Zugang zu den nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben hat;

„eine Seemeile” 1852 Meter;

„geschütztes Seegebiet” ein Seegebiet, in dem nicht die Verhältnisse der offenen See herrschen und in dem ein Schiff zu keinem Zeitpunkt mehr als 6 Seemeilen von einem Zufluchtspunkt entfernt ist, wo Schiffbrüchige anlanden können und wo Such- und Rettungseinrichtungen in der Nähe zur Verfügung stehen;

„Linienverkehr” eine Abfolge von Schifffahrten, durch die dieselben beiden oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und nach ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar

a)
entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder
b)
so regelmäßig oder häufig, daß eine systematische Abfolge erkennbar ist;

„Drittland” ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten zählt;

„Hafengebiet” ein Gebiet im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe r der Richtlinie 2009/45/EG;

„Sport- oder Vergnügungsboot” ein nicht für den Handel eingesetztes Schiff, unabhängig von der Antriebsart.

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