Artikel 5 RL 98/41/EG
(1) Läuft ein Fahrgastschiff aus einem Hafen eines Mitgliedstaats aus, um eine Fahrt zu unternehmen, bei der die Entfernung vom Ausgangspunkt bis zum nächsten Anlaufhafen mehr als 20 Seemeilen beträgt, werden die folgenden Angaben registriert:
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die Familiennamen der an Bord befindlichen Personen, ihre Vornamen, ihr Geschlecht, ihre Staatsangehörigkeit, ihre Geburtsdaten,
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auf Wunsch des Fahrgastes: im Notfall möglicherweise benötigte besondere Betreuung oder Hilfe,
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sofern sich der Mitgliedstaat dafür entscheidet, auf Wunsch des Fahrgastes: eine Kontaktnummer für den Notfall.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Angaben sind vor der Abfahrt des Fahrgastschiffes zu erheben und bei dessen Abfahrt — in jedem Fall spätestens 15 Minuten nach dessen Abfahrt — dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster zu melden.
(3) Für eine Übergangszeit von sechs Jahren ab dem 20. Dezember 2017 können die Mitgliedstaaten weiterhin gestatten, dass diese Angaben dem Fahrgastregisterführer der Gesellschaft oder dem landseitigen System der Gesellschaft, das demselben Zweck dient, mitgeteilt werden, anstatt vorzusehen, dass sie dem einzigen Fenster gemeldet werden.
(4) Unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen nach den Datenschutzvorschriften der Union und den nationalen Datenschutzvorschriften werden die für die Zwecke dieser Richtlinie erhobenen personenbezogenen Daten für keinen anderen Zweck verarbeitet und verwendet. Solche personenbezogenen Daten werden stets im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union und den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz der Privatsphäre behandelt und unverzüglich automatisch gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
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