Artikel 20 RL 98/56/EG

(1) Die Richtlinie 91/682/EWG wird mit Wirkung zum 1. Juli 1999 aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Teil A des Anhangs enthaltenen Umsetzungs- und Durchführungsfrist bleiben unberührt.

(2) Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie 91/682/EWG gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Teil B des Anhangs zu lesen.

(3) Die gemäß der Richtlinie 91/682/EWG angenommenen Durchführungsbestimmungen finden weiterhin Anwendung, soweit sie nicht durch neue Durchführungsbestimmungen geändert oder aufgehoben werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.