Artikel 3 RL 98/56/EG

(1) Versorger dürfen Vermehrungsmaterial nur dann in den Verkehr bringen, wenn es den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Vermehrungsmaterial, das

a)
für Tests oder wissenschaftliche Zwecke,
b)
für Zuchtzwecke oder
c)
für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt

bestimmt ist.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 17 können Durchführungsvorschriften zu Absatz 2 erlassen werden.

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