Artikel 3 RL 98/56/EG
(1) Versorger dürfen Vermehrungsmaterial nur dann in den Verkehr bringen, wenn es den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Vermehrungsmaterial, das
- a)
- für Tests oder wissenschaftliche Zwecke,
- b)
- für Zuchtzwecke oder
- c)
- für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt
bestimmt ist.
(3) Nach dem Verfahren des Artikels 17 können Durchführungsvorschriften zu Absatz 2 erlassen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.