Artikel 10 RL 98/58/EG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich der Bestimmungen über etwaige Sanktionen, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1999 nachzukommen, es sei denn, der Rat beschließt aufgrund des in Artikel 8 genannten Berichts etwas anderes. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen können die Mitgliedstaaten jedoch nach dem 31. Dezember 1999 in ihrem Hoheitsgebiet strengere Vorschriften zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere beibehalten oder anwenden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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