ANHANG RL 98/58/EG
Personal
1. Für die Tierpflege muß genügend Personal vorhanden sein, das über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügt.
Kontrollen
2. Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlergehen der Tiere von regelmäßiger menschlicher Versorgung abhängig ist, müssen mindestens einmal am Tag kontrolliert werden. In anderen Systemen gezüchtete oder gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, daß jegliches Leiden vermieden wird.
3. Es muß eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können.
4. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muß es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden; spricht ein Tier auf diese Maßnahme nicht an, so ist so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls sind die kranken oder verletzten Tiere gesondert in angemessenen Unterkünften unterzubringen und gegebenenfalls mit trockener und angenehmer Einstreu zu versehen.
Aufzeichnungen
5. Der Eigentümer oder Halter der Tiere muß Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere führen. Sind gleichwertige Informationen für andere Zwecke zu sammeln, so genügen diese für die Zwecke dieser Richtlinie.
6. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde anläßlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Bewegungsfreiheit
7. Die der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach artgerechte Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, daß dem Tier unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ist ein Tier ständig oder regelmäßig angebunden oder angekettet, oder befindet es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen, so muß es über einen Platz verfügen, der der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
Gebäude und Unterkünfte
8. Das für den Bau von Unterkünften, insbesondere von Buchten und Einrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muß für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen.
9. Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden werden, sind so zu konstruieren und zu warten, daß die Tiere keine Verletzungen durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden.
10. Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.
11. Tiere, die in Gebäuden untergebracht sind, dürfen weder in ständiger Dunkelheit noch ohne angemessene Unterbrechung in künstlicher Beleuchtung gehalten werden. Reicht der natürliche Lichteinfall nicht aus, um die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Tiere zu decken, muß eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden.
Nicht in Gebäuden untergebrachte Tiere
12. Tiere, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, sind, soweit erforderlich und möglich, vor widrigen Witterungsbedingungen, Raubtieren und Gefahren für die Gesundheit zu schützen.
Automatische oder mechanische Anlagen und Geräte
13. Alle automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben; ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu schützen. Hängt die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere von einer Lüftungsanlage ab, so ist eine geeignete Ersatzvorrichtung vorzusehen, die bei Ausfall der Anlage einen für die Erhaltung von Gesundheit und Wohlergehen der Tiere ausreichenden Luftaustausch gewährleistet; es ist ein Alarmsystem vorzusehen, das den Ausfall der Lüftungsanlage meldet. Das Alarmsystem ist regelmäßig zu überprüfen.
Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe
14. Die Tiere müssen eine gesunde, altersgemäße und artgerechte Nahrung erhalten, die ihnen in so ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen ist, daß sie gesund bleiben und ihren Nährstoffbedarf decken können. Die Art des Fütterns und Tränkens darf den Tieren keine unnötigen Leiden oder Schäden verursachen und das Futter oder die Flüssigkeitsration darf keine Stoffe enthalten, die ihnen unnötige Leiden oder Schäden zufügen können.
15. Die Tiere müssen in Abständen, die ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechen, Zugang zu Nahrung haben.
16. Alle Tiere müssen Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von angemessener Qualität haben oder in der Lage sein, ihren Flüssigkeitsbedarf auf sonstigem Wege zu decken.
17. Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut und angebracht werden, daß eine Verunreinigung des Tierfutters und des Wassers sowie etwaige nachteilige Auswirkungen aufgrund von Rivalitäten zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden.
18. Den Tieren dürfen außer den zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken oder im Hinblick auf eine tierzüchterische Behandlung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 96/22/EG(1) verabreichten Stoffen keine anderen Stoffe verabreicht werden, es sei denn, wissenschaftliche Untersuchungen des Wohlergehens der Tiere oder gesicherte Erfahrungen haben gezeigt, daß die Wirkung des Stoffes die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigt.
Eingriffe
19. Bis zur Annahme spezifischer Vorschriften über Eingriffe am Tier gemäß dem Verfahren des Artikels 5 der Richtlinie finden unbeschadet der Richtlinie 91/630/EWG die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen des Vertrags Anwendung.
Zuchtmethoden
20. Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder zufügen können, dürfen nicht angewendet werden. Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung bestimmter Verfahren aus, die vermutlich nur geringe oder vorübergehende Leiden oder Verletzungen verursachen oder die Maßnahmen erforderlich machen, die vermutlich keinen dauerhaften Schaden verursachen, sofern dies gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften zulässig ist.
21. Tiere dürfen nur zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden, wenn aufgrund ihres Genotyps oder Phänotyps berechtigtermaßen davon ausgegangen werden kann, daß die Haltung ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen nicht beeinträchtigt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).
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