Artikel 1 RL 98/5/EG

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Richtlinie soll die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, erleichtern.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet

a)
„Rechtsanwalt” jede Person, die Angehörige eines Mitgliedstaats ist und ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der folgenden Berufsbezeichnungen auszuüben berechtigt ist:

Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
Bulgarien: Aдвокат
Tschechische Republik: Advokát
Dänemark: Advokat
Deutschland: Rechtsanwalt
Estland: Vandeadvokaat
Griechenland: Δικηγόρος
Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
Frankreich: Avocat
Kroatien: Odvjetnik/Odvjetnica
Irland: Barrister/Solicitor
Italien: Avvocato
Zypern: Δικηγόρος
Lettland: Zvērināts advokāts
Litauen: Advokatas
Luxemburg: Avocat
Ungarn: Ügyvéd
Malta: Avukat/Prokuratur Legali
Niederlande: Advocaat
Österreich: Rechtsanwalt
Polen: Adwokat/Radca prawny
Portugal: Advogado
Rumänien: Avocat
Slowenien: Odvetnik/Odvetnica
Slowakei: Advokát/Komerčný právnik
Finnland: Asianajaja/Advokat
Schweden: Advokat
Vereinigtes Königreich: Advocate/Barrister/Solicitor;

b)
„Herkunftsstaat” den Mitgliedstaat, in dem der Rechtsanwalt vor Ausübung der Anwaltstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat das Recht erworben hat, eine der unter Buchstabe a) genannten Berufsbezeichnungen zu führen;
c)
„Aufnahmestaat” den Mitgliedstaat, in dem der Rechtsanwalt seinen Beruf gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ausübt;
d)
„ursprüngliche Berufsbezeichnung” die Berufsbezeichnung des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsanwalt vor Ausübung der Anwaltstätigkeit im Aufnahmestaat das Recht erworben hat, diese Bezeichnung zu führen;
e)
„Gruppe” jeden nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Zusammenschluß mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, in dem Rechtsanwälte ihre Berufstätigkeit gemeinsam und unter einem gemeinsamen Namen ausüben;
f)
„jeweilige Berufsbezeichnung” oder „jeweiliger Beruf” jede Berufsbezeichnung oder jeden Beruf, die in den Aufgabenbereich der zuständigen Stelle fallen, bei der sich der Rechtsanwalt gemäß Artikel 3 hat eintragen lassen, und „zuständige Stelle” diese Stelle.

(3) Diese Richtlinie gilt sowohl für selbständige als auch für abhängig beschäftigte Rechtsanwälte, die im Herkunftsstaat und vorbehaltlich des Artikels 8 im Aufnahmestaat eine Rechtsanwaltstätigkeit ausüben.

(4) Die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Sinne dieser Richtlinie berührt nicht die Erbringung von Dienstleistungen, die unter die Richtlinie 77/249/EWG fallen.

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