Artikel 3 RL 98/5/EG
Eintragung bei der zuständigen Stelle
(1) Jeder Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte als dem, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, hat sich bei der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eintragen zu lassen.
(2) Die zuständige Stelle des Aufnahmestaats nimmt die Eintragung des Rechtsanwalts anhand einer Bescheinigung über dessen Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats vor. Sie kann verlangen, daß diese von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats erteilte Bescheinigung im Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist. Sie setzt die zuständige Stelle des Herkunftsstaats von der Eintragung in Kenntnis.
(3) Für die Anwendung von Absatz 1:
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im Vereinigten Königreich und in Irland trägt sich der Rechtsanwalt, der unter einer anderen Berufsbezeichnung als denjenigen des Vereinigten Königreichs oder Irlands tätig ist, entweder bei der für den Beruf des „barrister” oder „advocate” zuständigen Stelle oder bei der für den Beruf des „solicitor” zuständigen Stelle ein;
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im Vereinigten Königreich ist die für einen irischen „barrister” zuständige Stelle die Stelle für den Beruf des „barrister” oder „advocate” und die für einen irischen „solicitor” zuständige Stelle die Stelle für den Beruf des „solicitor” ;
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in Irland ist die für einen „barrister” oder einen „advocate” aus dem Vereinigten Königreich zuständige Stelle die Stelle für den Beruf des „barrister” und die für einen „solicitor” aus dem Vereinigten Königreich zuständige Stelle die Stelle für den Beruf des „solicitor” .
(4) Veröffentlicht die zuständige Stelle des Aufnahmestaats die Namen der bei ihr eingetragenen Rechtsanwälte, so veröffentlicht sie auch die Namen der gemäß dieser Richtlinie eingetragenen Rechtsanwälte.
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