Artikel 3 RL 98/6/EG

(1) Bei den in Artikel 1 bezeichneten Erzeugnissen sind der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit anzugeben, wobei für die Angabe des Preises je Maßeinheit die Bestimmungen von Artikel 5 gelten. Der Preis je Maßeinheit muß nicht angegeben werden, wenn er mit dem Verkaufspreis identisch ist.

(2) Den Mitgliedstaaten steht es frei, Absatz 1 auf folgendes nicht anzuwenden:

auf bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse,

auf Versteigerungen sowie Verkäufe von Kunstgegenständen und Antiquitäten.

(3) Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben.

(4) Bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 genannt wird, ist vorbehaltlich des Artikels 5 auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.

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