Artikel 6 RL 98/6/EG
Sofern die Verpflichtung, den Preis je Maßeinheit anzugeben, aufgrund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmter Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte darstellen würde, können die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit ab dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt festlegen, daß die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit bei anderen als in losem Zustand in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen, die in den genannten Geschäften verkauft werden, vorbehaltlich des Artikels 12 nicht gilt.
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