Artikel 9 RL 98/6/EG
(1) Die Übergangszeit von neun Jahren nach Artikel 1 der Richtlinie 95/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung der Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für Lebensmittel und der Richtlinie 88/314/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für andere Erzeugnisse als Lebensmittel(*), wird bis zu dem in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt verlängert.
(2) Die Richtlinien 79/581/EWG und 88/314/EWG werden mit Wirkung von dem in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt aufgehoben.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 299 vom 12.12.1995, S. 11.
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