Artikel 2 RL 98/70/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Ottokraftstoff” jedes flüchtige Mineralöl, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die KN-Codes 27101141, 27101145, 27101149, 27101151 und 27101159(1) fällt;
2.
„Dieselkraftstoffe” Gasöle, die unter den KN-Code 27101941(1) fallen und zum Antrieb von Fahrzeugen im Sinne der Richtlinien 70/220/EWG und 88/77/EWG verwendet werden;
3.
„Gasöle, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffe) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Sportboote bestimmt sind” jeglichen aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoff, der unter die KN-Codes 27101941 und 27101945(2) fällt und für den Betrieb der in den Richtlinien 94/25/EG(3), 97/68/EG(4) und 2000/25/EG(5) genannten Kompressionszündungsmotoren bestimmt ist;
4.
„Gebiete in äußerster Randlage” im Falle Frankreichs die französischen überseeischen Departements, im Fall Portugals die Azoren und Madeira und im Fall Spaniens die Kanarischen Inseln;
5.
„Mitgliedstaaten mit niedrigen Außentemperaturen im Sommer” Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Lettland, Litauen, Schweden und das Vereinigte Königreich;
6.
„Lebenszyklustreibhausgasemissionen” sämtliche CO2-, CH4- und N2O-Nettoemissionen, die dem Kraftstoff (einschließlich aller beigemischten Bestandteile) oder dem Energieträger zugeordnet werden können. Dies umfasst alle relevanten Phasen von der Gewinnung, dem Anbau, einschließlich Landnutzungsänderungen, dem Transport und dem Vertrieb bis zur Verarbeitung und Verbrennung, unabhängig vom Ort, an dem diese Emissionen auftreten;
7.
„Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit” die Gesamtmasse der kraftstoff- oder energieträgerbedingten Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalent, geteilt durch den Gesamtenergiegehalt des Kraftstoffs oder des Energieträgers (für Kraftstoffe ausgedrückt als unterer Heizwert);
8.
„Anbieter” „Kraftstoffanbieter” im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(6);
9.
„Biokraftstoffe” „Biokraftstoffe” im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
10.
„im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs” flüssige oder gasförmige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die im Verkehrssektor verwendet werden;
11.
„Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt” Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die gesamte Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais), Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln, Maniok und Yamswurzeln) sowie Knollenfrüchte (wie Taro und Cocoyam) fallen;
12.
„Biokraftstoffe, bei denen ein niedriges Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht,” Biokraftstoffe, deren Rohstoffe im Rahmen von Systemen hergestellt werden, die die Verdrängung der Herstellung für andere Zwecke als zur Herstellung von Biokraftstoffen reduzieren, und mit den in Artikel 7b aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe im Einklang stehen;
13.
„Reststoff aus der Verarbeitung” einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;
14.
„Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft” Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung.

In Mitgliedstaaten mit arktischen Witterungsbedingungen oder strengen Wintern kann der maximale Destillationspunkt von 65 % bei 250 °C für Dieselkraftstoffe und Gasöle durch einen maximalen Destillationspunkt von 10 Volumenanteilen bei 180 °C ersetzt werden.

Fußnote(n):

(1)

Die Nummern dieser KN-Codes ergeben sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1).

(2)

Die Nummern dieser KN-Codes ergeben sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.6.1987, S. 1).

(3)

ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.

(4)

ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(5)

ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1.

(6)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

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