ANHANG I RL 98/70/EG

UMWELTBEZOGENE SPEZIFIKATIONEN FÜR HANDELSÜBLICHE KRAFTSTOFFE ZUR VERWENDUNG IN FAHRZEUGEN MIT FREMDZÜNDUNGSMOTOR

Typ: Ottokraftstoff

Parameter(1) Einheit Grenzwerte(2)
Minimum Maximum
Research-Oktanzahl 95(3)
Motor-Oktanzahl 85
Dampfdruck, Sommerperiode(4) kPa 60,0(5)
Siedeverlauf:

verdampft bei 100 °C

% v/v 46,0

verdampft bei 150 °C

% v/v 75,0
Analyse der Kohlenwasserstoffe:

Olefine

% v/v 18,0

Aromaten

% v/v 35,0

Benzol

% v/v 1,0
Sauerstoffgehalt % m/m 3,7
Sauerstoffhaltige Komponenten

Methanol

% v/v 3,0

Ethanol (Stabilisierungsmittel können notwendig sein)

% v/v 10,0

Isopropylalkohol

% v/v 12,0

Tertiärer Butylalkohol

% v/v 15,0

Isobutylalkohol

% v/v 15,0

Ether, die fünf oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten

% v/v 22,0

Sonstige sauerstoffhaltige Komponenten(6)

% v/v 15,0
Schwefelgehalt mg/kg 10,0
Bleigehalt g/l 0,005

Fußnote(n):

(1)

Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2012+A1:2017 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2012+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese Methoden nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.

(2)

Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 „Mineralölerzeugnisse — Präzision von Messverfahren und Ergebnissen — Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.

(3)

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass herkömmlicher unverbleiter Ottokraftstoff mit einer minimalen Motoroktanzahl (MOZ) von 81 und einer minimalen Research-Oktanzahl (ROZ) von 91 weiterhin in Verkehr gebracht wird.

(4)

Die Sommerperiode beginnt spätestens am 1. Mai und endet nicht vor dem 30. September. In Mitgliedstaaten mit niedrigen Außentemperaturen im Sommer beginnt die Sommerperiode spätestens am 1. Juni und endet nicht vor dem 31. August.

(5)

Im Fall von Mitgliedstaaten mit niedrigen Außentemperaturen im Sommer, für die gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 eine Ausnahme gilt, darf der Dampfdruck 70,0 kPa nicht überschreiten. Im Fall von Mitgliedstaaten, für die gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 eine Ausnahme für Ottokraftstoff, der Ethanol enthält, gilt, darf der zulässige Dampfdruck die Summe aus 60 kPa und der in Anhang III genannten Dampfdruckabweichung nicht übersteigen.

(6)

Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2012 +A1:2017 angegeben.

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