ANHANG III RL 98/70/EG
| Bioethanolgehalt (Vol %) | Maximal zulässige Dampfdruckabweichung (kPa)(1) |
|---|---|
| 0 | 0 |
| 1 | 3,7 |
| 2 | 6,0 |
| 3 | 7,2 |
| 4 | 7,8 |
| 5 | 8,0 |
| 6 | 8,0 |
| 7 | 7,9 |
| 8 | 7,9 |
| 9 | 7,8 |
| 10 | 7,8 |
Die zulässige Dampfdruckabweichung für einen Bioethanolgehalt zwischen den aufgeführten Werten wird durch lineare Interpolation zwischen dem unmittelbar über und dem unmittelbar unter dem Bioethanolgehalt liegenden Wert ermittelt.
Fußnote(n):
- (1)
Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ISO-Norm 4259:2006 „Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in ISO 4259:2006 beschriebenen Kriterien ausgewertet.
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