ANHANG II RL 98/78/EG

ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN, DIE TOCHTERUNTERNEHMEN EINER VERSICHERUNGS-HOLDINGGESELLSCHAFT, EINER GEMISCHTEN FINANZHOLDINGGESELLSCHAFT ODER EINES VERSICHERUNGS- ODER RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS EINES DRITTLANDS SIND

1.
Im Fall mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands sind und ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die in diesem Anhang beschriebene Methode in einheitlicher Weise angewandt wird.

Die zuständigen Behörden führen die zusätzliche Beaufsichtigung in den gleichen Zeitabständen durch, wie sie in den Richtlinien 73/239/EWG, 91/674/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG für die Berechnung der Solvabilitätsspanne von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorgesehen sind.

2.
Die Mitgliedstaaten können davon absehen, für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Berechnung gemäß diesem Anhang vorzunehmen, wenn

das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein verbundenes Unternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist und in die für dieses andere Unternehmen gemäß diesem Anhang vorgenommene Berechnung einbezogen wird,

das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die im selben Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die für eines dieser anderen Unternehmen gemäß diesem Anhang vorgenommene Berechnung einbezogen wird,

das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und eine Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 geschlossen wurde, der zufolge die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß diesem Anhang durch die Aufsichtsbehörden eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt wird.

In Fällen, in denen Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands gestufte Beteiligungen an der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands halten, können sich die Mitgliedstaaten darauf beschränken, die Berechnungen gemäß diesem Anhang auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands ist, vorzunehmen.

3.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands Berechnungen analog zu den in Anhang I beschriebenen vorgenommen werden.

Analog heißt in diesem Fall, dass auf der Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands die grundlegenden Prinzipien und Methoden des Anhangs I angewandt werden.

Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen wie ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das

eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt,

eine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäß den in Anhang I Nummer 2.3 genannten Prinzipien festgelegt wird, wenn es sich um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands handelt,

in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG oder des Artikels 18 der Richtlinie 79/267/EWG gelten.

4.
Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Wenn die für die in diesem Anhang vorgesehene Berechnung notwendigen Informationen in Bezug auf ein verbundenes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland den zuständigen Behörden — aus welchen Gründen auch immer — nicht zur Verfügung stehen, so wird der Buchwert des betreffenden Unternehmens in dem Beteiligungsversicherungsunternehmen von den Solvabilitätselementen abgezogen, die für die in diesem Anhang vorgesehene Berechnung herangezogen werden dürfen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als zulässiges Solvabilitätselement herangezogen werden.

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