ANHANG RL 98/81/EG

ANHANG I

TEIL A

Verfahren der genetischen Veränderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer i) sind unter anderem:
1.
DNS-Rekombinationstechniken, bei denen durch die Insertion von Nukleinsäuremolekülen, die auf unterschiedliche Weise außerhalb eines Organismus erzeugt wurden, in Viren, bakterielle Plasmide oder andere Vektorsysteme neue Kombinationen von genetischem Material gebildet werden und diese in einen Wirtsorganismus eingebracht werden, in dem sie unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen, aber vermehrungsfähig sind.
2.
Verfahren, bei denen in einen Mikroorganismus direkt Erbgut eingebracht wird, das außerhalb des Mikroorganismus hergestellt wurde, einschließlich der Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapselung.
3.
Zellfusion oder Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit neuen Kombinationen von genetischem Erbmaterial durch die Verschmelzung zweier oder mehrerer Zellen mit Hilfe von Methoden gebildet werden, die unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen.

TEIL B

Verfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer ii), bei denen nicht davon auszugehen ist, daß sie zu einer genetischen Veränderung führen, unter der Voraussetzung, daß sie nicht mit dem Einsatz von rekombinanten Nukleinsäuremolekülen oder GVM, die durch Techniken/Methoden außer den durch Anhang II TEIL A ausgeschlossenen Techniken/Methoden erzeugt wurden, verbunden sind:
1.
In-vitro-Befruchtung.
2.
Natürliche Prozesse wie Konjugation, Transduktion, Transformation.
3.
Polyploidie-Induktion.

ANHANG II

TEIL A

Techniken oder Methoden der genetischen Veränderung zur Herstellung von Mikroorganismen, die von der Richtlinie auszuschließen sind, vorausgesetzt, daß sie nicht den Einsatz rekombinanter Nukleinsäuremoleküle oder anderer GVM als der durch eine oder mehrere der im folgenden genannten Techniken/Methoden erzeugten Mikroorganismen implizieren:
1.
Mutagenese;
2.
Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) prokaryontischer Arten, die genetisches Material über bekannte physiologische Prozesse austauschen;
3.
Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von Zellen eukaryontischer Arten, einschließlich der Erzeugung von Hybridomen und der Fusion von Pflanzenzellen;
4.
Selbst-Klonierung, bestehend aus der Entfernung von Nukleinsäuresequenzen aus einer Zelle eines Organismus; diese Nukleinsäuren (bzw. ein synthetisches Äquivalent) können danach — eventuell nach einer vorausgehenden enzymatischen oder mechanischen Behandlung — ganz oder teilweise wieder in Zellen der selben Art oder in Zellen von Arten inseriert werden, die aus phylogenetischer Sicht eng verwandt sind und genetisches Material durch natürliche physiologische Prozesse austauschen können; bei dem daraus entstehenden Mikroorganismus ist nicht zu erwarten, daß er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten verursacht.

Zur Selbst-Klonierung kann auch die Anwendung rekombinanter Vektoren zählen, die über lange Zeit sicher in diesem bestimmten Mikroorganismus angewendet wurden.

TEIL B

Kriterien hinsichtlich der Sicherheit von GVM für die menschliche Gesundheit und die Umwelt:

    … (nach dem Verfahren des Artikels 20a zu vervollständigen)

TEIL C

Typen von GVM, die die Kriterien nach Teil B erfüllen:

    … (nach dem Verfahren des Artikels 21 zu vervollständigen)

ANHANG III

GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2

In diesem Anhang werden die in Betracht zu ziehenden Elemente und das Verfahren für die Durchführung der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 allgemein beschrieben. Er wird insbesondere in bezug auf Abschnitt B durch Leitlinien ergänzt, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 auszuarbeiten sind.

Diese Leitlinien werden spätestens am 5. Juni 2000 vervollständigt.

A.
ELEMENTE DER BEWERTUNG

1. Als potentiell schädliche Auswirkung ist folgendes zu betrachten:

Krankheit bei Menschen, einschließlich allergieauslösende oder toxische Wirkung;

Krankheit bei Tieren und Pflanzen;

gefährliche Auswirkungen aufgrund der Unmöglichkeit, eine Krankheit zu behandeln oder eine wirksame Prophylaxe zu bieten;

gefährliche Auswirkungen infolge der Etablierung oder Verbreitung in der Umwelt;

gefährliche Auswirkungen infolge der natürlichen Übertragung von inseriertem genetischen Material auf andere Organismen.

2. Die Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 muß auf den folgenden Punkten aufbauen:
a)
Feststellung aller potentiell schädlichen Auswirkungen, insbesondere jener in Verbindung mit

i)
dem Empfänger-Mikroorganismus,
ii)
dem inserierten genetischen Material (vom Spenderorganismus herrührend),
iii)
dem Vektor,
iv)
dem Spender-Mikroorganismus (solange der Spender-Mikroorganismus während des Vorgangs verwendet wird),
v)
dem aus der Tätigkeit hervorgehenden GVM;

b)
die Merkmale der Tätigkeit;
c)
die Schwere der potentiell schädlichen Auswirkungen;
d)
die Wahrscheinlichkeit, daß potentiell schädliche Auswirkungen eintreten.

B.
VERFAHREN

3. Auf der ersten Stufe der Bewertung sollten die schädlichen Eigenschaften des Empfänger- und gegebenenfalls des Spender-Mikroorganismus sowie jede schädliche Eigenschaft in Verbindung mit dem Vektor oder dem inserierten Material einschließlich jeder Veränderung der bestehenden Eigenschaften des Empfänger-Mikroorganismus ermittelt werden.

4. Allgemein wäre davon auszugehen, daß nur GVM, die folgende Merkmale aufweisen, für die Aufnahme in die in Artikel 5 definierte Klasse 1 geeignet sind:
i)
Von dem Empfänger- oder Ausgangs-Mikroorganismus ist nicht zu erwarten, daß er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten verursacht(1).
ii)
Die Eigenschaften des Vektors und des Inserts sind derart, daß sie den GVM nicht mit einem Phänotyp ausstatten, von dem zu erwarten ist, daß er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen(2) Krankheiten verursacht, oder von dem zu erwarten ist, daß er schädliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.
iii)
Von dem GVM ist nicht zu erwarten, daß er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen(3) Krankheiten verursacht, und es nicht zu erwarten, daß er schädliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.

5. Zur Kenntnisnahme der für die Durchführung dieses Prozesses notwendigen Informationen kann der Anwender zunächst die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Richtlinie 90/679/EWG des Rates(4) heranziehen. Darüber hinaus können internationale oder nationale Klassifizierungssysteme (WHO, NIH usw.) sowie ihre aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Fortschritte aktualisierten Fassungen berücksichtigt werden. Diese Systeme betreffen natürliche Mikroorganismen und stützen sich in der Regel auf die Fähigkeit von Mikroorganismen, bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten auszulösen, und auf die Schwere und die Übertragbarkeit der möglicherweise verursachten Krankheit. Die Richtlinie 90/679/EWG stuft die Mikroorganismen als biologische Arbeitsstoffe entsprechend den potentiellen Auswirkungen auf einen gesunden erwachsenen Menschen in vier Gefahrenklassen ein. Diese Gefahrenklassen können als Hinweis für die Einstufung der Anwendungen in geschlossenen Systemen in die vier Gefahrenklassen gemäß Artikel 5 Absatz 3 herangezogen werden. Der Anwender kann ferner Klassifizierungssysteme für tierische und pflanzliche Krankheitserreger (in der Regel auf nationaler Ebene erstellte Systeme) heranziehen. Die obengenannten Klassifizierungssysteme geben nur einen vorläufigen Hinweis auf die Gefahrenklasse der Tätigkeiten und die damit zusammenhängenden Einschließungs- und Überwachungsmaßnahmen.

6. Die Identifizierung der Gefahren nach Maßgabe der Nummern 3 bis 5 sollte zur Bestimmung der mit der GVM verbundenen Risikostufe führen.

7. Die Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen werden danach auf der Grundlage der mit den GVM verbundenen Risikostufen unter Berücksichtigung folgender Aspekte festgelegt:
i)
Merkmale der Umwelt, die möglicherweise dem GVM ausgesetzt ist (z. B. die Frage, ob es in der möglicherweise dem GVM ausgesetzten Umwelt bekannte Biota gibt, auf die sich die Mikroorganismen, die bei der Anwendung in geschlossenen Systemen eingesetzt werden, negativ auswirken können);
ii)
Merkmale der Tätigkeit (z. B. Umfang, Art);
iii)
jeder nichtstandardisierte Vorgang (z. B. Impfung von Tieren mit GVM; Geräte, die möglicherweise Aerosole erzeugen).
Die Prüfung der Ziffern i) bis iii) in bezug auf die jeweilige Tätigkeit kann die nach Maßgabe von Nummer 6 identifizierte Risikogruppe in Verbindung mit dem GVM erhöhen, erniedrigen oder unverändert lassen.

8. Die gemäß der obigen Beschreibung durchgeführte Analyse wird schließlich zur Zuweisung der Tätigkeit in eine der in Artikel 5 Absatz 3 beschriebenen Klassen führen.

9. Die endgültige Einstufung der Anwendung in geschlossenen Systemen sollte durch eine Überprüfung der abgeschlossenen Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 bestätigt werden.

ANHANG IV

EINSCHLIESSUNGS- UND ANDERE SCHUTZMASSNAHMEN

Allgemeine Grundsätze

1. Die Tabellen geben die üblichen Mindestanforderungen und -maßnahmen für jede Einschließungsstufe wieder. Einschließung wird auch durch die Einhaltung der Grundsätze der guten Arbeitspraktiken, durch Ausbildung, durch Ausstattung und spezielle Konstruktionsmerkmale der Anlage gewährleistet. Auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVM sind die Grundsätze guter mikrobiologischer Praxis sowie die folgenden Grundsätze der Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz anzuwenden:
i)
Die Exposition des Arbeitsplatzes und der Umwelt gegenüber GVM ist auf dem niedrigsten praktikablen Niveau zu halten.
ii)
Es sind technische Überwachungsmaßnahmen an der Gefahrenquelle durchzuführen, die erforderlichenfalls durch die Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzkleidung und -ausrüstung zu ergänzen sind.
iii)
Die Überwachungsmaßnahmen und die Ausrüstung sind in angemessener Weise zu kontrollieren und aufrechtzuerhalten bzw. zu warten.
iv)
Erforderlichenfalls ist außerhalb der primären physikalischen Einschließung auf das Vorhandensein lebensfähiger, in der Anwendung eingesetzter Organismen zu prüfen.
v)
Es ist für eine geeignete Ausbildung des Personals Sorge zu tragen.
vi)
Je nach Bedarf sind Ausschüsse und Unterausschüsse für die biologische Sicherheit einzusetzen.
vii)
Für die Sicherheit des Personals sind je nach Bedarf praktische Verhaltensregelungen für die jeweiligen Standorte aufzustellen und anzuwenden.
viii)
Gegebenenfalls sind biologische Gefahrenbereiche durch Kennzeichnung auszuweisen.
ix)
Reinigungs- und Dekontaminierungsvorrichtungen sind für das Personal bereitzustellen.
x)
Es sind angemessene Aufzeichnungen zu führen.
xi)
Essen, Trinken, Rauchen und Schminken sowie die Aufbewahrung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr im Arbeitsbereich sind zu verbieten.
xii)
Das Pipettieren mit dem Mund ist zu verbieten.
xiii)
Zur Gewährleistung der Sicherheit sind gegebenenfalls schriftliche Arbeitsanweisungen bereitzustellen.
xiv)
Für den Fall des Austretens von GVM müssen wirksame Desinfektionsmittel und spezifische Desinfektionsverfahren zur Verfügung stehen.
xv)
Gegebenenfalls ist für eine sichere Aufbewahrung von kontaminierten Laborausrüstungen und -materialien zu sorgen.

2. Die Überschriften der Tabellen haben indikativen Charakter. Tabelle Ia enthält die Mindestanforderungen für Labortätigkeiten. Tabelle Ib enthält zusätzliche Bestimmungen und Änderungen zu Tabelle Ia für Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVM in Gewächshäusern und Anzuchträumen. Tabelle Ic enthält zusätzliche Bestimmungen und Änderungen zu Tabelle Ia für Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVM, die an Tieren durchgeführt werden. Tabelle II enthält die Mindestanforderungen für andere Tätigkeiten als Labortätigkeiten. In Sonderfällen kann es notwendig sein, Maßnahmen derselben Stufe aus Tabelle Ia und Tabelle II zu kombinieren. In manchen Fällen können Anwender — mit Genehmigung der zuständigen Behörde — eine Spezifikation einer bestimmten Einschließungsstufe nicht anwenden oder Spezifikationen aus zwei unterschiedlichen Einschließungsstufen kombinieren. In diesem Tabellen bedeutet „fakultativ” , daß der Anwender diese Maßnahmen von Fall zu Fall aufgrund der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 anwenden kann.

3. Bei der Durchführung dieses Anhangs können die Mitgliedstaaten zusätzlich die allgemeinen Grundsätze der Nummern 1 und 2 in die folgenden Tabellen aufnehmen, um die Vorschriften klarer zu machen.

Tabelle Ia

Ausrüstung Arbeitsbereich Abfall Sonstige Maßnahmen
Spezifikationen Einschließungsstufen
1 2 3 4
1 Laborbereich: Abschirmung(5) nicht erforderlich nicht erforderlich erforderlich erforderlich
2 Laboratorium: Abdichtung zwecks Begasung möglich nicht erforderlich nicht erforderlich erforderlich erforderlich
3 Gegenüber Wasser, Säuren, Laugen, Lösungs-, Desinfektions- und Dekontaminationsmitteln resistente und leicht zu reinigende Oberflächen erforderlich (Arbeitsbank) erforderlich (Arbeitsbank) erforderlich (Arbeitsbank, Fußboden) erforderlich (Arbeitsbank, Fußboden, Decken, Wände)
4 Zugang zum Labor über eine Luftschleuse(6) nicht erforderlich nicht erforderlich fakultativ erforderlich
5 Unterdruck im Vergleich zur unmittelbaren Umgebung nicht erforderlich nicht erforderlich erforderlich, mit Ausnahme von(7) erforderlich
6 Zuluft und Abluft zum Labor sollte HEPA-gefiltert werden nicht erforderlich nicht erforderlich erforderlich (HEPA)(8) — Abluft mit Ausnahme von(7) erforferlich (HEPA)(9) — Zuluft und Abluft
7 Mikrobiologische Sicherheitswerkbank nicht erforderlich fakultativ erforderlich erforderlich
8 Autoklav innerhalb der Anlage innerhalb des Gebäudes innerhalb des Laborbereichs(10) innerhalb des Labors = beidseitiger Zugriff
9 Beschränkter Zugang nicht erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
10 Kennzeichnung als biologischer Gefahrenbereich an der Tür nicht erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
11 Spezifische Maßnahmen zur Überwachung der Verbreitung von Aerosolen nicht erforderlich erforderlich, auf ein Mindestmaß zu reduzieren erforderlich zu verhindern erforderlich zu verhindern
13 Duschen nicht erforderlich nicht erforderlich fakultativ erforderlich
14 Schutzkleidung geeignete Schutzkleidung geeignete Schutzkleidung geeignete Schutzkleidung und (fakultativ) Schuhe vollständiger Kleidungs- und Schuhwechsel vor dem Betreten bzw. Verlassen
15 Handschuhe nicht erforderlich fakultativ erforderlich erforderlich
18 Wirksame Überwachung von Überträgern (z. B. von Nagetieren und Insekten) fakultativ erforderlich erforderlich erforderlich
19 Inaktivierung von GVM im Abwasser von Handwaschbecken, Leitungen und Duschen und in ähnlichen Abwässern nicht erforderlich nicht erforderlich fakultativ erforderlich
20 Inaktivierung von GVM in kontaminiertem Material und Abfall fakultativ erforderlich erforderlich erforderlich
21 Jedes Laboratorium sollte über eine eigene Ausrüstung verfügen nicht erforderlich nicht erforderlich fakultativ erforderlich
23 Sichtfenster oder andere Vorrichtung, so daß die Personen im Raum beobachtet werden können fakultativ fakultativ fakultativ erforderlich

Tabelle Ib

Unter Gewächshäusern und Anzuchträumen sind Bauten mit Wänden, Decke und Boden zu verstehen, die für die Aufzucht von Pflanzen in einer kontrollierten und geschützten Umgebung entworfen und hauptsächlich genutzt werden. Es gelten alle Bestimmungen von Tabelle Ia mit folgenden Ergänzungen/Änderungen: Gebäude Ausrüstung Arbeitsbereich
Spezifikationen Einschließungstufen
1 2 3 4
1 Gewächshaus: festes Bauwerk(11) nicht erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
3 Eingang über einen getrennten Raum mit zwei verriegelbaren Türen nicht erforderlich fakultativ fakultativ erforderlich
4 Überwachung von kontaminiertem Ablaufwasser fakultativ Ablaufwasser auf ein Mindestmaß reduzieren(12) Ablaufwasser vermeiden Ablaufwasser vermeiden
6 Maßnahmen zur Überwachung unerwünschter Arten wie Insekten, Nagetiere, Arthropoden erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
7 Durch entsprechende Verfahren für den Transfer lebenden Materials zwischen Gewächshaus/Anzuchtraum, Schutzbau und Labor soll die Verbreitung von GVM eingeschränkt werden Verbreitung auf ein Mindestmaß reduzieren Verbreitung auf ein Mindestmaß reduzieren Verbreitung verhindern Verbreitung verhindern

Tabelle Ic

Es gelten alle Bestimmungen von Tabelle Ia mit folgenden Ergänzungen/Änderungen: Anlagen
Spezifikationen Einschließungsstufen
1 2 3 4
1 Abschirmung der Tieranlagen(13) fakultativ erforderlich erforderlich erforderlich
2 Tierhaltungsräume(14), die durch verriegelbare Türen abgetrennt sind fakultativ erforderlich erforderlich erforderlich
3 Tierhaltungsräume so konstruiert, daß Dekontamination erleichtert (wasserundurchlässiges, leicht abwaschbares Material (Käfige usw.)) fakultativ fakultativ erforderlich erforderlich
4 Leicht abwaschbare Böden und/oder Wände fakultativ erforderlich (Boden) erforderlich (Boden und Wände) erforderlich (Boden und Wände)
5 Für die Tierhaltung geeignete Käfige, Ställe oder Behälter fakultativ fakultativ fakultativ fakultativ
6 Filter an den Isolatoren oder isolierter Raum(15) nicht erforderlich fakultativ erforderlich erforderlich

Tabelle II

Allgemeines Ausrüstung Arbeitsbereich Abfall
Spezifikationen Einschließungsstufen
1 2 3 4
1 Lebensfähige Mikroorganismen müssen in einem System eingeschlossen sein, das den Prozeß von der Umwelt trennt (geschlossenes System) fakultativ erforderlich erforderlich erforderlich
2 Überwachung der Abgase aus dem geschlossenen System nicht erforderlich erforderlich, Freisetzungen auf ein Mindestmaß reduzieren erforderlich, Freisetzungen verhindern erforderlich, Freisetzungen verhindern
3 Überwachung der Aerosole während der Probenahme, der Zugabe von Material in ein geschlossenes System oder der Übertragung von Material in ein anderes geschlossenes System fakultativ erforderlich, Freisetzungen auf ein Mindestmaß reduzieren erforderlich, Freisetzungen verhindern erforderlich, Freisetzungen verhindern
4 Inaktivierung großer Mengen an Kulturflüssigkeit, bevor sie aus dem geschlossenen System genommen werden fakultativ erforderlich, durch validierte Verfahren erforderlich, durch validierte Verfahren erforderlich, durch validierte Verfahren
5 Dichtungen müssen so beschaffen sein, daß eine Freisetzung auf ein Mindestmaß reduziert oder verhindert wird kein spezifischen Anforderungen Freisetzungen auf ein Mindestmaß reduzieren Freisetzungen verhindern Freisetzungen verhindern
6 Der kontrollierte Bereich muß so ausgelegt sein, daß bei Austreten des gesamten Inhalts des geschlossenen Systems dieser aufgefangen werden kann fakultativ fakultativ erforderlich erforderlich
7 Der kontrollierte Bereich muß abdichtbar sein, um eine Begasung zu ermöglichen nicht erforderlich fakultativ fakultativ erforderlich
8 Zutritt über Luftschleuse nicht erforderlich nicht erforderlich fakultativ erforderlich
9 Gegenüber Wasser, Säuren, Laugen, Lösungs-, Desinfektions- und Dekontaminationsmitteln resistente und leicht zu reinigende Oberflächen fakultativ (Arbeitsbank soweit vorhanden) fakultativ (Arbeitsbank soweit vorhanden) erforderlich (Arbeitsbank soweit vorhanden, Boden) erforderlich (Arbeitsbank, Boden, Decken, Wände)
10 Spezifische Maßnahmen zur angemessenen Belüftung des kontrollierten Bereichs, um die Kontamination der Luft auf ein Mindestmaß zu reduzieren fakultativ fakultativ fakultativ erforderlich
11 Im kontrollierten Bereich muß gegenüber der unmittelbaren Umgebung ein Unterdruck herrschen nicht erforderlich nicht erforderlich fakultativ erforderlich
12 Zuluft und Abluft zum kontrollierten Bereich muß HEPA-gefiltert sein nicht erforderlich nicht erforderlich erforderlich (Abluft, fakultativ für Zuluft) erforderlich (Zuluft und Abluft)
13 Geschlossene Systeme müssen innerhalb eines kontrollierten Bereichs liegen nicht erforderlich fakultativ erforderlich erforderlich
14 Der Zutritt ist nur autorisierten Personen erlaubt nicht erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
15 Kennzeichnung als biologischer Gefahrenbereich nicht erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
17 Das Personal muß duschen, bevor es den kontrollierten Bereich verläßt nicht erforderlich nicht erforderlich fakultativ erforderlich
18 Das Personal muß Schutzkleidung tragen erforderlich (Arbeitskleidung) erforderlich (Arbeitskleidung) erforderlich vollständiger Kleidungswechsel vor Betreten und Verlassen
22 Inaktivierung von GVM in Abwässern aus Waschbecken und Duschen oder in ähnlichen Abwässern nicht erforderlich nicht erforderlich fakultativ erforderlich
23 Inaktivierung von GVM in kontaminiertem Material und Abfall einschließlich jener in Abwässern aus dem Verarbeitungsprozeß vor der endgültigen Ableitung fakultativ erforderlich, durch validierte Verfahren erforderlich, durch validierte Verfahren erforderlich, durch validierte Verfahren

ANHANG V

TEIL A

Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß Artikel 7:

Name des (der) Anwender(s) einschließlich der Personen, die für die Aufsicht und die Sicherheit verantwortlich sind;

Informationen über die Ausbildung und Qualifikation der Personen, die für die Aufsicht und die Sicherheit verantwortlich sind;

nähere Informationen über Ausschüsse und Unterausschüsse im Bereich der Biologie;

Anschrift und allgemeine Beschreibung der Anlage;

Beschreibung der Art der durchzuführenden Arbeiten;

Klasse der Anwendungen in geschlossenen Systemen;

nur für Anwendungen der Klasse 1: Zusammenfassung der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 und der Informationen über die Abfallentsorgung.

TEIL B

Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß Artikel 9:

Datum der Vorlage der in Artikel 7 genannten Anmeldung;

Name der für die Aufsicht und die Sicherheit verantwortlichen Personen und Informationen über die Ausbildung und Qualifikation;

verwendete(r) Empfänger-/Spender- und/oder Ausgangsmikroorganismus(en) oder gegebenenfalls verwendete(s) Wirts-Vektor-System(e);

Herkunft und beabsichtigte Funktion(en) des genetischen Materials, das für die Veränderung(en) in Frage kommt; — Identität und Merkmale des (der) GVM;

Zweck der Anwendung in geschlossenen Systemen, einschließlich der erwarteten Ergebnisse;

zu verwendende Kulturvolumina (ungefährer Wert);

Beschreibung der anzuwendenden Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen, sowie Informationen über die Abfallentsorgung einschließlich der anfallenden Abfälle, deren Behandlung, endgültige Form und Bestimmung;

Zusammenfassung der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2;

Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung der Notfallpläne benötigt, falls nach Artikel 14 erforderlich.

TEIL C

Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß Artikel 10:
a)

Datum der Vorlage der in Artikel 7 genannten Anmeldung;

Name der für die Aufsicht und die Sicherheit verantwortlichen Personen und Informationen über die Ausbildung und Qualifikation;

b)

zu verwendende(r) Empfänger- oder Ausgangsmikroorganismus(en);

gegebenenfalls zu verwendende(s) Wirts-Vektor-System(e);

Herkunft und beabsichtigte Funktion(en) des genetischen Materials, das für die Veränderung(en) in Frage kommt;

Identität und Merkmale des GVM;

zu verwendende Kulturvolumina;

c)

Beschreibung der anzuwendenden Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen sowie Informationen über die Abfallentsorgung einschließlich der anfallenden Abfälle, deren Behandlung, endgültige Form und Bestimmung;

Zweck der Anwendung in geschlossenen Systemen, einschließlich der erwarteten Ergebnisse;

Beschreibung der Teile der Anlage;

d)
Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne, soweit vorhanden;

mit dem Standort der Anlage zusammenhängende spezifische Gefahren;

angewendete Verhütungsmaßnahmen, wie Sicherheitsausrüstung, Warnsysteme und Einschließungsmethoden;

Verfahren und Pläne zur Überprüfung der ununterbrochenen Wirksamkeit der Einschließungsmaßnahmen;

Beschreibung der den Arbeitnehmern gegebenen Informationen;

Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung der Notfallpläne benötigt, falls nach Artikel 14 erforderlich;

e)
eine Kopie der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2.

Fußnote(n):

(1)

Dies würde nur für Tiere und Pflanzen in der möglicherweise dem GVM ausgesetzten Umwelt gelten.

(2)

Dies würde nur für Tiere und Pflanzen in der möglicherweise dem GVM ausgesetzten Umwelt gelten.

(3)

Dies würde nur für Tiere und Pflanzen in der möglicherweise dem GVM ausgesetzten Umwelt gelten.

(4)

ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/59/EG der Kommission (ABl. L 282 vom 15.10.1997, S. 33).

(5)

Abschirmung=
das Labor ist von anderen Bereichen des Gebäudes abgetrennt oder in einem getrennten Gebäude untergebracht.

(6)

Luftschleuse=
Das Labor wird über eine Luftschleuse, d.h. über einen vom Labor abgetrennten Raum, betreten. Die „saubere” Seite der Luftschleuse muß von der gesperrten Seite durch Umkleide- oder Duscheinrichtungen und vorzugsweise durch verriegelbare Türen abgetrennt sein.

(7)

Tätigkeiten, bei denen keine Übertragung über die Luft stattfindet.

(8)

HEPA=
High Efficiency Particulate Air.

(9)

Wenn Viren eingesetzt werden, die nicht durch HEPA-Filter zurückgehalten werden, sind zusätzliche Anforderungen für die Abluft erforderlich.

(10)

Mit validierten Verfahren, die einen sicheren Transfer von Material in einen Autoklav außerhalb des Labors ermöglichen und ein entsprechendes Schutzniveau gewährleisten.

(11)

Das Gewächshaus soll ein festes Bauwerk mit durchgehend wasserdichter Bedeckung sein; es sollte eben gelegen sein, so daß kein Oberflächenwasser eindringen kann, und über selbstschließende verriegelbare Türen verfügen.

(12)

Soweit eine Übertragung über den Boden stattfinden kann.

(13)

Tieranlagen:
Gebäude oder abgetrennter Bereich innerhalb eines Gebäudes mit Tierhaltungsräumen und anderen Bereichen wie Umkleideräumen, Duschen, Autoklaven, Futterlagerräumen usw.

(14)

Tierhaltungsräume:
Anlage, in der normalerweise Vieh, Zucht- oder Versuchstiere gehalten werden bzw. kleinere operative Eingriffe vorgenommen werden.

(15)

Isolator:
Durchsichtiger Behälter, in denen kleine Tiere innerhalb oder außerhalb eines Käfigs gehalten werden; für große Tiere können isolierte Räume angebracht sein.

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