Artikel 1 RL 98/83/EG

Zielsetzung

(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genußtauglichkeit und Reinheit zu schützen.

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