ANHANG I RL 98/83/EG
PARAMETER UND PARAMETERWERTE
TEIL A
Parameter | Parameterwert (Anzahl/100 ml) |
---|---|
Escherichia coli (E. coli) | 0 |
Enterokokken | 0 |
Parameter | Parameterwert |
---|---|
Escherichia coli (E. coli) | 0/250 ml |
Enterokokken | 0/250 ml |
Pseudomonas aeruginosa | 0/250 ml |
Koloniezahl bei 22 °C | 100/ml |
Koloniezahl bei 37 °C | 20/ml |
TEIL B
Parameter | Parameterwert | Einheit | Anmerkungen |
---|---|---|---|
Acrylamid | 0,10 | μg/l | Anm. 1 |
Antimon | 5,0 | μg/l | |
Arsen | 10 | μg/l | |
Benzol | 1,0 | μg/l | |
Benzo-(a)-pyren | 0,010 | μg/l | |
Bor | 1,0 | mg/l | |
Bromat | 10 | μg/l | Anm. 2 |
Cadmium | 5,0 | μg/l | |
Chrom | 50 | μg/l | |
Kupfer | 2,0 | mg/l | Anm. 3 |
Cyanid | 50 | μg/l | |
1,2-Dichlorethan | 3,0 | μg/l | |
Epichlorhydrin | 0,10 | μg/l | Anm. 1 |
Fluorid | 1,5 | mg/l | |
Blei | 10 | μg/l | Anm. 3 und 4 |
Quecksilber | 1,0 | μg/l | |
Nickel | 20 | μg/l | Anm. 3 |
Nitrat | 50 | mg/l | Anm. 5 |
Nitrit | 0,50 | mg/l | Anm. 5 |
Pestizide | 0,10 | μg/l | Anm. 6 und 7 |
Pestizide insgesamt | 0,50 | μg/l | Anm. 6 und 8 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 0,10 | μg/l | Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 9 |
Selen | 10 | μg/l | |
Tetrachlorethen und Trichlorethen | 10 | μg/l | Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter |
Trihalomethane insgesamt | 100 | μg/l | Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 10 |
Vinylchlorid | 0,50 | μg/l | Anm. 1 |
Anmerkung 1:
Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.
Anmerkung 2:
Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert anstreben, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.
Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens zehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten. Der Parameterwert für Bromat beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 25 μg/l.
Anmerkung 3:
Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren(1) an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, daß sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt. Soweit angebracht, werden die Probenahme- und Kontrollverfahren nach einem harmonisierten Vorgehen durchgeführt, das gemäß Artikel 7 Absatz 4 festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen das Auftreten von Spitzenwerten, durch die sich nachteilige Auswirkungen für die menschliche Gesundheit ergeben könnten.
Anmerkung 4:
Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens fünfzehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten. Der Parameterwert für Blei beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 25 μg/l.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Parameterwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren.
Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes werden von den Mitgliedstaaten schrittweise und vorrangig dort durchgeführt, wo die Bleikonzentrationen in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten sind.
Anmerkung 5:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Bedingung, daß [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 beträgt (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate (NO3) und für Nitrite (NO2)), eingehalten wird und daß der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten wird.
Anmerkung 6:
„Pestizide” bedeutet:
- —
organische Insektizide,
- —
organische Herbizide,
- —
organische Fungizide,
- —
organische Nematozide,
- —
organische Akarizide,
- —
organische Algizide,
- —
organische Rodentizide,
- —
organische Schleimbekämpfungsmittel,
- —
verwandte Produkte (u.a. Wachstumsregulatoren)
und die entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Es brauchen nur solche Pestizide überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist.
Anmerkung 7:
Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 μg/l.
Anmerkung 8:
„Pestizide insgesamt” bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide.
Anmerkung 9:
Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:
- —
Benzo-(b)-fluoranthen,
- —
Benzo-(k)-fluoranthen,
- —
Benzo-(ghi)-perylen,
- —
Inden-(1,2,3-cd)-pyren.
Anmerkung 10:
Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert anstreben, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.
Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.
Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens zehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten. Der Parameterwert für Trihalomethane insgesamt beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 150 μg/l.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Trihalomethan-Konzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Parameterwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren.
Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes werden von den Mitgliedstaaten schrittweise und vorrangig in solchen Gebieten durchgeführt, in denen die Trihalomethan-Konzentrationen in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten sind.
TEIL C
Anmerkung 1:
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Anmerkung 2:
Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflußt wird. Wird dieser Parameterwert nicht eingehalten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat Nachforschungen im Versorgungssystem an, um sicherzustellen, daß keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit aufgrund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht. Die Mitgliedstaaten nehmen die Ergebnisse solcher Nachforschungen in ihre Berichte gemäß Artikel 13 Absatz 2 auf.
Anmerkung 3:
Für in Flaschen oder Behältnissen abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden.
Für in Flaschen oder Behältnissen abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein.
Anmerkung 4:
Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird.
Anmerkung 5:
Bei Wasser, das in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefüllt ist, gilt die Einheit „Anzahl/250 ml” .
Anmerkung 6:
Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10000 m3 pro Tag braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden.
Anmerkung 7:
Bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser sollten die Mitgliedstaaten einen Parameterwert von nicht mehr als 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage anstreben.
Anmerkung 8:
Die Kontrollhäufigkeit wird später in Anhang II festgelegt.
Anmerkung 9:
Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten. Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die geeignetsten Überwachungsstandorte werden später in Anhang II festgelegt.
Anmerkung 10:
Die Kommission erlässt die gemäß Anmerkung 8 erforderlichen Maßnahmen betreffend die Kontrollhäufigkeit sowie die gemäß Anmerkung 9 für Anhang II erforderlichen Maßnahmen betreffend die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die geeignetsten Überwachungsstandorte. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bei der Ausarbeitung dieser Maßnahmen berücksichtigt die Kommission unter anderem die geltenden einschlägigen Bestimmungen sowie die von ihnen abgeleiteten angemessenen Überwachungsprogramme einschließlich der Überwachungsergebnisse.
Die Beschlüsse über die gemäß Anmerkung 8 erforderlichen Vorschläge betreffend die Kontrollhäufigkeit sowie die gemäß Anmerkung 9 für Anhang II erforderlichen Vorschläge betreffend die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die geeignetsten Überwachungsstandorte werden nach dem Verfahren des Artikels 12 gefaßt. Bei der Erstellung dieser Vorschläge berücksichtigt die Kommission unter anderem die geltenden einschlägigen Bestimmungen sowie die von ihnen abgeleiteten angemessenen Überwachungsprogramme einschließlich der Überwachungsergebnisse. Die Kommission legt diese Vorschläge spätestens 18 Monate nach dem in Artikel 18 der Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt vor.
Parameter | Parameterwert | Einheit | Anmerkungen |
---|---|---|---|
Aluminium | 200 | μg/l | |
Ammonium | 0,50 | mg/l | |
Chlorid | 250 | mg/l | Anm. 1 |
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) | 0 | Anzahl/100 ml | Anm. 2 |
Färbung | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | ||
Leitfähigkeit | 2500 | μS cm-1 bei 20 °C | Anm. 1 |
Wasserstoffionen-Konzentration | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | pH-Einheiten | Anm. 1 und 3 |
Eisen | 200 | μg/l | |
Mangan | 50 | μg/l | |
Geruch | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | ||
Oxidierbarkeit | 5,0 | mg/l O2 | Anm. 4 |
Sulfat | 250 | mg/l | Anm. 1 |
Natrium | 200 | mg/l | |
Geschmack | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | ||
Koloniezahl bei 22 °C | Ohne anormale Veränderung | ||
Coliforme Bakterien | 0 | Anzahl/100 ml | Anm. 5 |
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | Ohne anormale Veränderung | Anm. 6 | |
Trübung | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | Anm. 7 |
Parameter | Parameterwert | Einheit | Anmerkungen |
---|---|---|---|
Tritium | 100 | Bq/l | Anm. 8 und 10 |
Gesamtrichtdosis | 0,10 | mSv/Jahr | Anm. 9 und 10 |
Fußnote(n):
- (1)
Im Anschluß an das Ergebnis der Studie, die derzeit durchgeführt wird, hinzuzufügen.
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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.