ANHANG III RL 98/83/EG

SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ANALYSE DER PARAMETER

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie verwendeten Analyseverfahren im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen im Einklang stehen.

Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.

TEIL A

The following principles for methods of microbiological parameters are given either for reference, whenever a CEN/ISO method is given, or for guidance, pending the possible future adoption by the Commission of further CEN/ISO international methods for those parameters. Member States may use alternative methods, providing the provisions of Article 7(5) are met. Those measures on further CEN/ISO international methods, designed to amend non-essential elements of this Directive, inter alia, by supplementing it, shall be adopted in accordance with the regulatory procedure with scrutiny referred to in Article 12(3). Methoden für mikrobiologische Parameter:
a)
Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2)
b)
Enterokokken (EN ISO 7899-2)
c)
Pseudomonas aeruginosa (EN ISO 16266)
d)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen — Koloniezahl bei 22 °C (EN ISO 6222)
e)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen — Koloniezahl bei 36 °C (EN ISO 6222)
f)
Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 14189).

TEIL B

1.
Chemische Parameter und Indikatorparameter

Für die Parameter in Tabelle 1 sollten die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission(1) definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C. Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten die Verwendung der in Tabelle 2 spezifizierten Verfahrenskennwerte „Richtigkeit” , „Präzision” und „Nachweisgrenze” als Alternative zu „Bestimmungsgrenze” und „Messunsicherheit” , wie in Absatz 1 bzw. in Tabelle 1 spezifiziert, zulassen. Die in Tabelle 1 spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.

Tabelle 1

Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit”

Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.

Parameter

Messunsicherheit

(siehe Anmerkung 1)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Anmerkungen
Aluminium25
Ammonium40
Antimon40
Arsen30
Benzo(a)pyren50Siehe Anmerkung 5
Benzol40
Bor25
Bromat40
Cadmium25
Chlorid15
Chrom30
Leitfähigkeit20
Kupfer25
Cyanid30Siehe Anmerkung 6
1,2-Dichlorethan40
Fluorid20
Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)0,2Siehe Anmerkung 7
Eisen30
Blei25
Mangan30
Quecksilber30
Nickel25
Nitrat15
Nitrit20
Oxidierbarkeit50Siehe Anmerkung 8
Pestizide30Siehe Anmerkung 9
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe50Siehe Anmerkung 10
Selen40
Natrium15
Sulfat15
Tetrachlorethen30Siehe Anmerkung 11
Trichlorethen40Siehe Anmerkung 11
Trihalomethane — insgesamt40Siehe Anmerkung 10
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)30Siehe Anmerkung 12
Trübung30Siehe Anmerkung 13

Tabelle 2

Mindestverfahrenskennwerte „Richtigkeit” , „Präzision” und „Nachweisgrenze” — zulässig bis 31. Dezember 2019

Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.

Parameter

Richtigkeit

(siehe Anmerkung 2)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Präzision

(siehe Anmerkung 3)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Nachweisgrenze

(siehe Anmerkung 4)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Anmerkungen
Aluminium101010
Ammonium101010
Antimon252525
Arsen101010
Benzo(a)pyren252525
Benzol252525
Bor101010
Bromat252525
Cadmium101010
Chlorid101010
Chrom101010
Leitfähigkeit101010
Kupfer101010
Cyanid101010Siehe Anmerkung 6
1,2-Dichlorethan252510
Fluorid101010
Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)0,20,2Siehe Anmerkung 7
Eisen101010
Blei101010
Mangan101010
Quecksilber201020
Nickel101010
Nitrat101010
Nitrit101010
Oxidierbarkeit252510Siehe Anmerkung 8
Pestizide252525Siehe Anmerkung 9
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe252525Siehe Anmerkung 10
Selen101010
Natrium101010
Sulfat101010
Tetrachlorethen252510Siehe Anmerkung 11
Trichlorethen252510Siehe Anmerkung 11
Trihalomethane — insgesamt252510Siehe Anmerkung 10
Trübung252525

2.
Anmerkungen zu den Tabellen 1 und 2

Anmerkung 1 „Messunsicherheit” ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben.
Anmerkung 2 „Richtigkeit” ist die systematische Messabweichung, d. h. die Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert. Weitere Spezifikationen sind der Norm ISO 5725 zu entnehmen.
Anmerkung 3 „Präzision” ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision bezieht sich auf die zweifache relative Standardabweichung. Dieser Begriff ist in ISO 5725 näher definiert.
Anmerkung 4

„Nachweisgrenze” ist entweder

die dreifache Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder

die fünffache Standardabweichung einer Blindprobe (innerhalb einer Messwertreihe).

Anmerkung 5Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden (bis zu 60 %).
Anmerkung 6Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.
Anmerkung 7Werte für Richtigkeit, Präzision und Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt.
Anmerkung 8Referenzverfahren: EN ISO 8467
Anmerkung 9Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden.
Anmerkung 10Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anmerkung 11Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anmerkung 12Die Messunsicherheit sollte auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) geschätzt werden. Zu verwenden ist die Norm CEN 1484 — Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).
Anmerkung 13Die Messunsicherheit sollte im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 auf 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden.

3.
PARAMETER, FÜR DIE KEIN ANALYSEVERFAHREN SPEZIFIZIERT IST

    Färbung

    Geruch

    Geschmack

    Organisch gebundener Kohlenstoff

    Trübung (Anmerkung 1)

Anmerkung 1:Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, daß das angewandte Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 25 %, einer Präzision von 25 % und einer Nachweisgrenze von 25 % zu messen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).

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