ANHANG IA RL 98/8/EG

LISTE DER WIRKSTOFFE MIT AUF GEMEINSCHAFTSEBENE VEREINBARTEN ANFORDERUNGEN ZUR VERWENDUNG IN BIOZID-PRODUKTEN MIT NIEDRIGEM RISIKOPOTENTIAL

* Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu./comm/environment/ippc/index.htm

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3

(ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis Erzeugnistyp Sonderbestimmungen*
1 Kohlendioxid

Kohlendioxid

EG-Aktenzeichen: 204-696-9

CAS-Nr. 124-38-9

990 ml/l 1. November 2009 31. Oktober 2011 31. Oktober 2019 14 Nur zur Verwendung in gebrauchsfertigen Gaskanistern in Verbindung mit einer Fallenvorrichtung.
2 (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat

(9Z,12E)-tetradeca-9,12-dien-1-ylacetat

EG-Nr.: n.a.

CAS-Nr.: 30507-70-1

977 g/kg 1. Februar 2013 31. Januar 2015 31. Januar 2023 19

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:

Nur für Fallen, die höchstens 2 mg (Z,E)-Tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten und im Innenraum angewendet werden.

Auf Etiketten wird angegeben, dass Biozid-Produkte, die (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten, nur im Innenraum angewendet werden dürfen und nicht in der Nähe von unverpackten Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden dürfen.

3 Maiskolben, pulverisiert Nicht zugeteilt 1000 g/kg 1. Februar 2015 31. Januar 2017 31. Januar 2025 14

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:

Nur zur Verwendung in Form von Pellets an trockenen Standorten.

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