Artikel 11 VO (EG) 1999/1081

Die Verordnung (EG) Nr. 1143/98 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können jedoch als Referenzmenge für das vorangegangene Einfuhrjahr auch die Einfuhrrechte anerkennen, die infolge eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden.”

2.
Artikel 7 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
3.
Artikel 8 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

c)
In Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

Höhenrassen (Verordnung (EG) Nr. 1143/98), Einfuhrjahr:…

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.