Artikel 11 VO (EG) 1999/1081
Die Verordnung (EG) Nr. 1143/98 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten können jedoch als Referenzmenge für das vorangegangene Einfuhrjahr auch die Einfuhrrechte anerkennen, die infolge eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden.”
- 2.
- Artikel 7 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
- 3.
- Artikel 8 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
- c)
- In Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:
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Höhenrassen (Verordnung (EG) Nr. 1143/98), Einfuhrjahr:…
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