Artikel 9 VO (EG) 1999/1081
(1) Die Mengen, für die bis zum 15. März des Einfuhrjahres keine Anträge auf Einfuhrlizenz gestellt wurden, werden ohne Rücksicht auf die beiden Regelungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) im Rahmen einer letzten Zuteilung für dasselbe Einfuhrjahr auf interessierte Einführer aufgeteilt, die für alle Mengen, auf die sie Anspruch hatten, Einfuhrlizenzen beantragt haben.
(2) Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 22. März des Einfuhrjahres für jede laufende Nummer die Mengen mit, für die noch keine Einfuhrlizenzen beantragt wurden.
(3) Die Kommission entscheidet so rasch wie möglich über die Zuteilung dieser verbleibenden Mengen.
(4) Der Antrag auf Einfuhrrechte des interessierten Einführers gemäß Absatz 1 muß für 15 Tieregestellt werden.
Anträge für eine höhere Stückzahl werden automatisch auf diese Zahl vermindert.
(5) Jeder Interessent darf für ein und dasselbe Kontingent nur einen einzigen Antrag stellen.
Reicht ein Antragsteller für ein und dasselbe Kontingent mehr als einen Antrag ein, so sind alle seine Anträge für das betreffende Kontingent unzulässig.
(6) Die Anträge auf Einfuhrrechte müssen bei den zuständigen Behörden spätestens am fünften Arbeitstag nach Inkrafttreten der in Absatz 3 genannten Entscheidung der Kommission eingehen.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am siebten Arbeitstag nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist für die Einreichung des Antrags für jede laufende Nummer das Verzeichnis der Antragsteller sowie die beantragten Mengen mit.
(8) Bei der Anwendung dieses Artikels finden die Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 und 8 sinngemäß Anwendung.
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