ANHANG VO (EG) 1999/1218
Warenbeschreibung |
Einreihung KN-Code |
Begründung |
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1. Gartenpavillon (Abmessungen: 3 x 3 m), bestehend aus einem gewebten Kunststoffdach, das aus Polyethylen-Streifen mit einer Breite von weniger als 5 mm, die auf beiden Seiten mit Kunststoff überzogen sind, hergestellt ist. Der beidseitige Überzug aus Kunststoff ist mit bloßem Auge wahrnehmbar. Die Ware wird mit Metallstützen und Spannvorrichtungen zur Befestigung am Boden gestellt. | 39269091 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2a) zu Kapitel 59 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 392690 und 39269091. |
2. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle), vollständig mit dekorativen Mustern bedruckt, bis zur Mitte der Oberschenkel reichend (Gesamtlänge: 90 cm). Es weist einen runden Halsausschnitt, der mit einem Gewirkestreifen eingefaßt ist, kurze Ärmel, die ebenso wie der untere Rand gesäumt sind, sowie seitliche etwa 10 cm lange Schlitze am unteren Rand auf. (Kleid) (Siehe Photographie Nr. 580)(*) | 61044200 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6104 und 61044200. Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Codes 61044100 bis 61044900. Die Einreihung als Nachthemd ist ausgeschlossen, weil das gegenständliche Kleidungsstück nach seinen objektiven Merkmalen unterschiedslos im Bett oder an anderen Orten getragen werden kann und daher nicht dazu bestimmt ist, ausschließlich oder im wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden. Angesichts der Länge des Kleidungsstücks ist eine Einreihung unter KN-Code 6109 ausgeschlossen. |
3. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle), vollständig mit dekorativen Mustern bedruckt, bis über die Knie reichend (Gesamtlänge: 120 cm), ohne Ärmel. Es weist einen runden halsfernen Ausschnitt auf, der mit einem Gewirkstreifen eingefaßt ist. Der untere Rand des Kleidungsstücks ist gesäumt und weist seitlich etwa 22 cm lange Schlitze auf. (Kleid) (Siehe Photographie Nr. 581)(*) | 61044200 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6104 und 61044200. Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Codes 61044100 bis 61044900. Die Einreihung als Nachthemd ist ausgeschlossen, weil das gegenständliche Kleidungsstück nach seinen objektiven Merkmalen unterschiedslos im Bett oder an anderen Orten getragen werden kann und daher nicht dazu bestimmt ist, ausschließlich oder im wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden. Angesichts der Länge des Kleidungsstücks ist eine Einreihung unter KN-Code 6109 ausgeschlossen. |
4. Kleidungsstück aus einfarbigem Gewebe (100 % Polyamid) mit einer Dicke des Gewebes von 0,1 mm, auf der Innenseite mit nicht zellförmigem Kunststoff (Polyurethan) bestrichen, wattiert und abgesteppt gefüttert. Das Kleidungsstück weist einen doppelten Umlegekragen auf, wobei der innere Kragen aus gerauhtem Gewirke besteht und ist mit einer durchgehenden Öffnung vorn mit Druckknopfverschluß von links über rechts versehen. Ferner ist das Kleidungsstück mit langen Ärmeln mit Reißverschlüssen an den Ärmelenden ausgestattet. In Taillenhöhe befinden sich zwei eingesetzte Taschen. Das Kleidungsstück reicht bis zur Hüfte (Gesamtlänge: 75 cm) und am unteren Rand befindet sich ein Tunnelzug). (Anorakähnliches Kleidungsstück) (Siehe Photographie Nr. 583)(*) | 62019300 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2a) 1) zu Kapitel 59, der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6201 und 62019300. Das Kleidungsstück ist aus einem Gewebe hergestellt, dessen Oberflächenbehandlung nicht mit bloßem Auge wahrnehmbar ist. |
5. Zweifarbiges Kleidungsstück aus Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (100 % Nylon), den Oberkörper bis zur Hüfte bedeckend. Es weist einen V-Ausschnitt auf und ist vorne mit einer durchgehenden Öffnung versehen, hat am unteren Ende einen verengenden Bund und ist ärmellos. Es besitzt weite Armausschnitte, deren unterer Teil teilweise mit einem elastischen Zug versehen ist. Es ist mit einer aufgenähten Tasche mit Klettverschluß, Gürtelschlaufen und einem verstellbaren Gürtel aus textilem Material mit Verschluß ausgestattet. Dieses Kleidungsstück kann angesichts seiner objektiven Kriterien nicht als Schwimmweste der Position 6307 angesehen werden. (Andere Bekleidung) (Siehe Photographie Nr. 582)(*) | 62114390 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapital 62 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6211, 621143 und 62114390. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6211 des Harmonisierten Systems. Dieses Kleidungsstück ist vollständig gefüttert. Es enthält im Inneren zwei Frontstücke und ein Rückenteil aus Schaumstoff. |
6. Gartenpavillon (Abmessungen 3 x 3 m), bestehend aus einem Dach aus dickem Gewebe (100 % Baumwolle). Die Ware wird mit Metallstützen und Spannvorrichtungen zur Befestigung am Boden gestellt. Das Gewebe überdeckt das Gestänge und die Eckpfosten. (Siehe Photographie Nr. 588)(*) | 63069100 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6306 und 63069100. Da die Konstruktion an allen vier Seiten offen ist, kann die Ware nicht als Zelt eingereiht werden. |
Fußnote(n):
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Die Photographien dienen lediglich zur Illustration.
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