Präambel VO (EG) 1999/1227
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98(2), insbesondere auf Artikel 12 Ziffer viii),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen geschaffen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Versicherungswirtschaft in der Gemeinschaft.
- (2)
- Das technische Format für die Übermittlung der Statistiken über die Versicherungsdienstleistungen ist festzulegen.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.
- (2)
ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1.
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