Artikel 22 VO (EG) 1999/1254
(1) Direktzahlungen im Rahmen dieses Kapitels — mit Ausnahme der Saisonentzerrungsprämie — werden nach abgeschlossener Kontrolle, frühestens jedoch am 16. Oktober des Kalenderjahres geleistet, für das sie beantragt werden.
(2) Außer in begründeten Ausnahmefällen
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erfolgen Direktzahlungen im Rahmen dieses Kapitels spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Kalenderjahr, für das sie beantragt wurden;
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wird die Saisonentzerrungsprämie unmittelbar nach Abschluß der Kontrolle, spätestens aber am 15. Oktober des Kalenderjahres gezahlt, für das sie beantragt wurde.
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