Artikel 22 VO (EG) 1999/1254

(1) Direktzahlungen im Rahmen dieses Kapitels — mit Ausnahme der Saisonentzerrungsprämie — werden nach abgeschlossener Kontrolle, frühestens jedoch am 16. Oktober des Kalenderjahres geleistet, für das sie beantragt werden.

(2) Außer in begründeten Ausnahmefällen

erfolgen Direktzahlungen im Rahmen dieses Kapitels spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Kalenderjahr, für das sie beantragt wurden;

wird die Saisonentzerrungsprämie unmittelbar nach Abschluß der Kontrolle, spätestens aber am 15. Oktober des Kalenderjahres gezahlt, für das sie beantragt wurde.

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