Artikel 24 VO (EG) 1999/1254

Die Beträge der in den Abschnitten 1 und 2 vorgesehenen Direktzahlungen können nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags der Produktions-, Produktivitäts- und Marktentwicklung angepaßt werden.

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