Artikel 41 VO (EG) 1999/1254

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die mitzuteilenden Angaben werden nach dem Verfahren des Artikel 43 festgelegt. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach demselben Verfahren erlassen.

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