Artikel 50 VO (EG) 1999/1254

Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 43

die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 auf die Regelung der vorliegenden Verordnung;

die erforderlichen Maßnahmen zur Lösung spezifischer praktischer Probleme. Diese Maßnahmen können — in begründeten Fällen — von Teilen dieser Verordnung abweichen.

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