Artikel 34 VO (EG) 1999/1255
(1) Überschreitet der Preis frei Grenze eines oder mehrerer der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse das Niveau der Gemeinschaftspreise erheblich, so können für den Fall, daß diese Lage andauern könnte und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden.
(2) Eine erhebliche Überschreitung im Sinne des Absatzes 1 besteht, wenn der Preis frei Grenze den für das betreffende Erzeugnis festgesetzten Interventionspreis, zuzüglich 15 %, oder bei Erzeugnissen, für die ein Interventionspreis nicht besteht, einen vom Interventionspreis abgeleiteten Preis, der nach dem Verfahren des Artikels 42 unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses zu bestimmen ist, überschreitet.
(3) Die erhebliche Überschreitung des Preisniveaus durch den Preis frei Grenze kann andauern, wenn ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage besteht und dieses Ungleichgewicht unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Erzeugung und der Marktpreise anzuhalten droht.
(4) Der Markt der Gemeinschaft wird durch die in diesem Artikel genannte Lage gestört oder droht gestört zu werden, wenn das hohe Preisniveau im internationalen Handel
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die Einfuhr von Milcherzeugnissen in die Gemeinschaft behindert oder
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zu einer erhöhten Ausfuhr von Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft führt,
so daß die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft nicht mehr gewährleistet ist oder droht, nicht mehr gewährleistet zu sein.
(5) Sind die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen erfüllt, so kann nach dem Verfahren des Artikels 42 die vollständige oder teilweise Aussetzung der Einfuhrzölle und/oder die Erhebung von Ausfuhrsteuern beschlossen werden. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls von der Kommission nach demselben Verfahren erlassen.
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