Artikel 40 VO (EG) 1999/1255

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 festgelegt.

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