Artikel 24a VO (EG) 1999/1257

Eine Beihilfe für landwirtschaftliche Produktionsmethoden zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und zur Förderung dieser Erzeugnisse muss zu folgenden Zielen beitragen:

a)
den Verbrauchern die Qualität des Erzeugnisses oder des angewendeten Produktionsprozesses dadurch zu gewährleisten, dass sich die Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen gemäß Artikel 24b beteiligen;
b)
eine Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen zu erzielen und die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt zu verbessern;
c)
die Verbraucherinformation über die Verfügbarkeit und Merkmale solcher Erzeugnisse zu verbessern.

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