Artikel 12 VO (EG ) 1999/1258

Der Fondsausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat ist im Fondsausschuß durch höchstens fünf Bedienstete vertreten. Den Vorsitz im Fondsausschuß führt ein Vertreter der Kommission.

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