Artikel 19 VO (EG ) 1999/1258
Die Kommission kann Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 gemäß dem Verfahren des Artikels 13 streichen, wenn die der Abteilung Garantie des Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel, die gegen Ende eines Haushaltsjahrs zur Verfügung stehen, es dem Fonds ermöglichen, weitere Ausgaben zu finanzieren, die sich aus dieser Streichung für das betreffende Haushaltsjahr ergeben. Macht die Kommission von dieser Befugnis Gebrauch, so kann sie nach demselben Verfahren den Termin für den Beginn der Zahlungsperiodenfür Maßnahmen, die zwischen dem 16. und dem 31. Oktober einschließlich beginnen, bis zum 1. November verschieben.
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