Artikel 7 VO (EG) 1999/1259

Beschränkung der Zahlungen

Unbeschadet besonderer Bestimmungen in den einzelnen Stützungsregelungen erhalten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn feststeht, daß sie die für den Erhalt solcher Zahlungen erforderlichen Bedingungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

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