ANHANG VO (EG) 1999/1455
NORM FÜR GEMÜSEPAPRIKA
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I.
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BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der aus Capsicum annuum L. var. annuum hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaparika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter. Entsprechend der Form werden bei Gemüsepaprika vier Handelstypen unterschieden: - —
länglicher (spitzer) Gemüsepaprika,
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eckig-abgestumpfter Gemüsepaprika,
- —
eckig-spitzer ( „kreiselförmiger” ) Gemüsepaprika,
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platter Gemüsepaprika ( „Tomatenpaprika” ).
- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muß.- A.
- Mindesteigenschaften
In allen Klassen muß Gemüsepaprika vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein: - —
ganz,
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gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
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sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
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von frischem Aussehen,
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praktisch frei von Schädlingen,
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praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
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gut entwickelt,
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frei von Frostschäden,
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frei von nichtvernarbten Verletzungen,
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ohne Sonnenbrand, vorbehaltlich der in Buchstabe B „Klasseneinteilung” ii) aufgeführten besonderen Bestimmungen,
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mit Stiel,
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frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
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frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
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Transport und Hantierung aushält und
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in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.
- B.
- Klasseneinteilung
Gemüsepaprika wird in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:- i)
- Klasse I
Gemüsepaprika dieser Klasse muß von guter Qualität sein. Er muß unter Berücksichtigung des Reifegrads die für die Sorte und/oder den Handelstyp typische Entwicklung, Form und Färbung aufweisen. Er muß ferner sein: - —
fest,
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praktisch ohne Flecken.
- ii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehört Gemüsepaprika, der nicht in die Klasse I eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Gemüsepaprika seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält: - —
Form-und Entwicklungsfehler,
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Sonnenbrand oder leichte, vernarbte Verletzungen bis zu 2 cm Länge für längliche Fehler und bis zu einer Fläche von insgesamt 1 cm2 für andere Fehler,
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leichte trockene Oberflächenrisse, die insgesamt nicht länger als 3 cm sein dürfen.
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem Durchmesser (Breite) des oberen Teils des Gemüsepaprikas. Bei plattem Gemüsepaprika ( „Tomatenpaprika” ) ist unter „Breite” der größte Querdurchmesser zu verstehen. Bei nach der Größe sortierten Erzeugnissen darf der Unterschied im Durchmesser zwischen dem größten und dem kleinsten Gemüsepaprika in ein und demselben Packstück nicht mehr als 20 mm betragen. Die Mindestgröße für Gemüsepaprika beträgt: - —
20 mm bei länglichem (spitzem) Gemüsepaprika,
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40 mm bei eckig-abgestumpftem Gemüsepaprika und eckig-spitzem ( „kreiselförmigem” ) Gemüsepaprika,
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55 mm bei plattem Gemüsepaprika ( „Tomatenpaprika” ).
- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.- A.
- Gütetoleranzen
- i)
- Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der nicht den Eigenschaften der Klasse entspricht, der aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügt.- ii)
- Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.- B.
- Größentoleranzen
- i)
- Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die angegebene Größe um höchstens 5 mm über- oder unterschreitet, wobei die festgesetzte Mindestgröße nur von 5 % des Gemüsepaprikas unterschritten werden darf.- ii)
- Klasse II
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Nach Größen sortierter Gemüsepaprika:
10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die angegebene Größe um höchstens 5 mm über- oder unterschreitet, wobei die festgesetzte Mindestgröße nur von 5 % des Gemüsepaprikas unterschritten werden darf.
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Nicht nach Größen sortierter Gemüsepaprika:
5 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die festgesetzte Mindestgröße um höchstens 5 mm unterschreitet.
- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muß einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen. Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben enthalten, sofern die Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Güte, gleichen Handelstyps und gleicher Größe (wenn eine Größensortierung vorgeschrieben ist) sind. Für den Verbraucher bestimmte Packstücke, deren Nettogewicht 1 Kilogramm nicht überschreitet, dürfen Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder verschiedener Handelstypen enthalten, sofern die Gemüsepaprika gleicher Güte und, für jede Farbe und/oder jeden Handelstyp, gleichen Ursprungs sind. Länglicher Gemüsepaprika muß annähernd einheitlich in der Länge sein, sofern er nach Größen sortiert ist. Die Mini-Gemüsepaprika müssen von weitgehend einheitlicher Größe sein. Sie können in Mischpackungen zusammen mit Mini-Erzeugnissen anderer Arten und anderen Ursprungs angeboten werden. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(2) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.- B.
- Verpackung
Der Gemüsepaprika muß so verpackt sein, daß er angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:- A.
- Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden: - —
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
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nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
- B.
- Art des Erzeugnisses
Wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist: - —
„Gemüsepaprika” ,
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Farbe,
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Handelstyp ( „länglich” , „eckig-abgestumpft” , „eckig-spitz” , „platt” ) oder Sortenname.
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„Mischung von Gemüsepaprika” oder entsprechende Bezeichnung,
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wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, Farben und/oder Handelstypen der Gemüsepaprika und Anzahl der Gemüsepaprika jeder Farbe und/oder jedes Handelstyps.
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland oder gegebenenfalls Ursprungsländer und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Bei für den Verbraucher bestimmten Packstücken, die Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder Handelstypen verschiedenen Ursprungs enthalten, muss sich die Angabe jedes betreffenden Ursprungslands in unmittelbarer Nachbarschaft der Angabe der jeweiligen Farbe und/oder des jeweiligen Handelstyps befinden.- D.
- Handelsmerkmale
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Klasse;
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Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser, oder Vermerk „keine Größensortierung” ;
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gegebenenfalls „Mini-Gemüsepaprika” , „Baby-Gemüsepaprika” oder jede andere für ein Miniatur-Erzeugnis geeignete Bezeichnung. Werden mehrere Arten von Mini-Erzeugnissen in derselben Packung gemischt angeboten, so ist die Angabe aller vorhandenen Erzeugnisse mit ihrem jeweiligen Ursprung vorgeschrieben;
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.Fußnote(n):
- (1)
Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten und/oder besonderer Anbautechniken gewonnen. Ausgenommen sind Gemüsepaprika andere als Miniatur-Sorten, die keinen ausreichenden Entwicklungsgrad oder nur eine unzureichende Größe erreicht haben. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfüllt sein.
- (2)
ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.
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