ANHANG I VO (EG) 1999/1493
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ERZEUGNISSE
Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten für
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Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben gewonnen werden, einschließlich der Weine im Sinne der Nummer 15 sechster Gedankenstrich, und
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andere als die in den Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 24 genannten Erzeugnisse, wenn sie
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aus Drittländern stammen oder
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in der Gemeinschaft aus außerhalb der Gemeinschaft geernteten Weintrauben hergestellt sind, sofern ihre Herstellung gemäß dieser Verordnung zugelassen ist.
Die Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse des Weinbaus, für die dieser Anhang nicht gilt, werden erforderlichenfalls gemäß dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 75 erlassen.
1. Frische Weintrauben: die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.
2. Traubenmost: das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
3. Teilweise gegorener Traubenmost: das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts; bestimmte Qualitätsweine b. A. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als drei Fünfteln ihres Gesamtalkoholgehalts, jedoch mindestens 4,5 % vol, gelten hingegen nicht als teilweise gegorener Traubenmost. Der Qualitätswein b.A. „Tokaji eszencia” mit Ursprung in Ungarn gilt nicht als teilweise gegorener Traubenmost.
4. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben: das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.
5. Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben: das Erzeugnis, das- —
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und weniger als 15 % vol aufweist und
- —
gewonnen wird, indem dem ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 46 Absatz 5 stammenden, ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:
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entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol,
- —
oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol.
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und weniger als 15 % vol aufweist und
gewonnen wird, indem dem ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 46 Absatz 5 stammenden, ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:
- —
entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol,
- —
oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol.
6. Konzentrierter Traubenmost: der nicht karamelisierte Traubenmost, der- —
durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, daß der bei einer Temperatur von 20 oC nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt,
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ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 stammt,
- —
aus Traubenmost hervorgegangen ist, der mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die Weinbauzone gilt, in der die Trauben geerntet wurden.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, daß der bei einer Temperatur von 20 oC nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt,
ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 stammt,
aus Traubenmost hervorgegangen ist, der mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die Weinbauzone gilt, in der die Trauben geerntet wurden.
7. Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat: das flüssige, nicht karamelisierte Erzeugnis, das- —
durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, daß der bei einer Temperatur von 20 oC nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt,
- —
zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist,
- —
folgende Merkmale aufweist:
- —
einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 o Brix,
- —
eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 o Brix konzentriertem Traubenmost,
- —
einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, daß er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,
- —
einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6 bei 25 o Brix,
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eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
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einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
- —
einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
- —
eine Leitfähigkeit von höchstens 120 mikro-Siemens/cm bei 25 o Brix und 20 oC,
- —
einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
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Spuren von Mesoinositol,
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ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 stammt,
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aus Traubenmost hervorgegangen ist, der mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die Weinbauzone gilt, in der die Trauben geerntet wurden.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.
durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, daß der bei einer Temperatur von 20 oC nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt,
zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist,
folgende Merkmale aufweist:
- —
einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 o Brix,
- —
eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 o Brix konzentriertem Traubenmost,
- —
einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, daß er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,
- —
einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6 bei 25 o Brix,
- —
eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
- —
einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
- —
einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
- —
eine Leitfähigkeit von höchstens 120 mikro-Siemens/cm bei 25 o Brix und 20 oC,
- —
einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
- —
Spuren von Mesoinositol,
ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 stammt,
aus Traubenmost hervorgegangen ist, der mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die Weinbauzone gilt, in der die Trauben geerntet wurden.
8. Traubensaft: das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das so behandelt wurde, daß es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist, und- a)
- aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder
- b)
- durch Rückverdünnung von
- —
konzentriertem Traubenmost oder
- —
konzentriertem Traubensaft
gewonnen worden ist.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
- —
konzentriertem Traubenmost oder
- —
konzentriertem Traubensaft
gewonnen worden ist.
9. Konzentrierter Traubensaft: der nicht karamelisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, daß der bei einer Temperatur von 20 oC nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt. Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
10. Wein: das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.
11. Jungwein: der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.
12. Zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein: der Wein, der- —
ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 stammt,
- —
in der Gemeinschaft hergestellt wird und
- —
mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die Weinbauzone festgesetzt ist, in der er hergestellt wurde.
ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 stammt,
in der Gemeinschaft hergestellt wird und
mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die Weinbauzone festgesetzt ist, in der er hergestellt wurde.
13. Tafelwein: Wein außer Qualitätswein b. A., der- —
ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 stammt,
- —
in der Gemeinschaft hergestellt wird,
- —
nach etwaiger Anwendung der in Anhang V Abschnitt D genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol — vorausgesetzt, daß dieser Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B geernteten Trauben gewonnen wurde — und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen sowie einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol aufweist und
- —
vorbehaltlich etwaiger noch zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, aufweist.
Für Wein von gewissen noch zu bestimmenden Weinanbauflächen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, kann jedoch die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt auf 20 % vol angehoben werden. Unter „Retsina” -Tafelwein ist Tafelwein zu verstehen, der ausschließlich im geographischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines „Retsina” -Tafelweins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.
ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 stammt,
in der Gemeinschaft hergestellt wird,
nach etwaiger Anwendung der in Anhang V Abschnitt D genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol — vorausgesetzt, daß dieser Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B geernteten Trauben gewonnen wurde — und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen sowie einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol aufweist und
vorbehaltlich etwaiger noch zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, aufweist.
14. Likörwein: das Erzeugnis,- A.
- das
- —
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist,
- —
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind einige in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Qualitätslikörweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätslikörweine b. A.);
- B.
- das wie folgt gewonnen wird:
- a)
- aus
- —
teilweise gegorenem Traubenmost oder
- —
Wein oder
- —
einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder
- —
Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für einige, noch festzulegende Qualitätslikörweine b. A.;
bei Likörweinen und Qualitätslikörweinen b. A. müssen die vorgenannten Erzeugnisse
- —
von Rebsorten stammen, die aus den Rebsorten gemäß Artikel 42 Absatz 5 ausgewählt werden, und
- —
mit Ausnahme einiger, in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführter Qualitätslikörweine b. A. einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweisen;
- b)
- und durch Zusatz,
- i)
- jeweils für sich oder als Mischung,
- —
von neutralem Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,
- —
von Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,
- ii)
- sowie gegebenenfalls von einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
konzentriertem Traubenmost,
- —
Mischung eines der unter Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe a erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;
- iii)
- im Falle einiger, in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführter Qualitätslikörweine b. A.:
- —
der Erzeugnisse nach Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder
- —
eines oder mehrerer der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol,
- —
Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,
- —
Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol,
- —
sowie gegebenenfalls von einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,
- —
durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnenem konzentriertem Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,
- —
konzentriertem Traubenmost,
- —
Mischung eines unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe a erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.
- —
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist,
- —
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind einige in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Qualitätslikörweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätslikörweine b. A.);
- a)
- aus
- —
teilweise gegorenem Traubenmost oder
- —
Wein oder
- —
einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder
- —
Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für einige, noch festzulegende Qualitätslikörweine b. A.;
bei Likörweinen und Qualitätslikörweinen b. A. müssen die vorgenannten Erzeugnisse
- —
von Rebsorten stammen, die aus den Rebsorten gemäß Artikel 42 Absatz 5 ausgewählt werden, und
- —
mit Ausnahme einiger, in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführter Qualitätslikörweine b. A. einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweisen;
- b)
- und durch Zusatz,
- i)
- jeweils für sich oder als Mischung,
- —
von neutralem Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,
- —
von Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,
- ii)
- sowie gegebenenfalls von einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
konzentriertem Traubenmost,
- —
Mischung eines der unter Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe a erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;
- iii)
- im Falle einiger, in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführter Qualitätslikörweine b. A.:
- —
der Erzeugnisse nach Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder
- —
eines oder mehrerer der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol,
- —
Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,
- —
Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol,
- —
sowie gegebenenfalls von einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,
- —
durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnenem konzentriertem Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,
- —
konzentriertem Traubenmost,
- —
Mischung eines unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe a erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.
15. Schaumwein: mit Ausnahme der Abweichung nach Artikel 44 Absatz 3 das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von- —
frischen Weintrauben,
- —
Traubenmost,
- —
Wein,
soweit zur Gewinnung von Tafelwein geeignet,- —
Tafelwein,
- —
Qualitätswein b. A.,
- —
eingeführten Weinen — die in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind und von Rebsorten und aus Weinbauregionen stammen, die Merkmale verleihen, die sie von Gemeinschaftsweinen unterscheiden —
gewonnene Erzeugnis, das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist und in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.
frischen Weintrauben,
Traubenmost,
Wein,
Tafelwein,
Qualitätswein b. A.,
eingeführten Weinen — die in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind und von Rebsorten und aus Weinbauregionen stammen, die Merkmale verleihen, die sie von Gemeinschaftsweinen unterscheiden —
16. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure: das Erzeugnis, das- —
aus Tafelwein hergestellt wird,
- —
beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde,
- —
in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.
aus Tafelwein hergestellt wird,
beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde,
in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.
17. Perlwein: das Erzeugnis, das- —
aus Tafelwein, aus Qualitätswein b. A. oder aus zur Gewinnung von Tafelwein oder von Qualitätswein b. A. geeigneten Erzeugnissen, sofern diese Weine oder Erzeugnisse einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen, hergestellt wird,
- —
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist,
- —
in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist,
- —
in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.
aus Tafelwein, aus Qualitätswein b. A. oder aus zur Gewinnung von Tafelwein oder von Qualitätswein b. A. geeigneten Erzeugnissen, sofern diese Weine oder Erzeugnisse einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen, hergestellt wird,
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist,
in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist,
in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.
18. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: das Erzeugnis, das- —
aus Tafelwein, aus Qualitätswein b. A. oder aus zur Gewinnung von Tafelwein oder von Qualitätswein b. A. geeigneten Erzeugnissen hergestellt wird,
- —
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist,
- —
in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist,
- —
in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.
aus Tafelwein, aus Qualitätswein b. A. oder aus zur Gewinnung von Tafelwein oder von Qualitätswein b. A. geeigneten Erzeugnissen hergestellt wird,
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist,
in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist,
in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.
19. Weinessig: der Essig, der- —
ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und
- —
einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.
ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und
einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.
20. Weintrub: der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, sowie der durch die Filterung oder Zentrifugierung dieses Erzeugnisses entstandene Rückstand. Ferner gilt als Weintrub- —
der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;
- —
der durch die Filterung oder Zentrifugierung dieses Erzeugnisses entstandene Rückstand.
der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;
der durch die Filterung oder Zentrifugierung dieses Erzeugnisses entstandene Rückstand.
21. Traubentrester: der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.
22. Tresterwein: das Erzeugnis, das- —
durch die Gärung von nichtbehandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder
- —
durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.
durch die Gärung von nichtbehandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder
durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.
23. Brennwein: das Erzeugnis, das- —
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist,
- —
ausschließlich dadurch gewonnen wird, daß einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird,
- —
einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist,
ausschließlich dadurch gewonnen wird, daß einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird,
einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.
24. Wein aus überreifen Trauben: das Erzeugnis, das- —
in der Gemeinschaft ohne Anreicherung aus in der Gemeinschaft geernteten Trauben von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 hergestellt wird, die in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführt ist,
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einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist,
- —
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.
Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.
in der Gemeinschaft ohne Anreicherung aus in der Gemeinschaft geernteten Trauben von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 hergestellt wird, die in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführt ist,
einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist,
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.
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