ANHANG I VO (EG) 1999/1661

LISTE DER ERZEUGNISSE, DIE DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE b) ERFÜLLEN MÜSSEN

KN-Code
ex070951 Pilze, frisch oder gekühlt, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen
ex07108069 Pilze (ungekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen
ex07119060 Vorläufig haltbar gemachte Pilze (zum Beispiel: mit Schwefeldioxid, in Lake, schwefelhaltigem Wasser oder anderen Konservierungslösungen), die jedoch in diesem Zustand für den unmittelbaren Verzehr ungeeignet sind, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen
ex07123000 Getrocknete Pilze, ganz, in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen
ex20019050 Pilze, zubereitet oder mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen
ex20031080 Pilze, zubereitet oder haltbar gemacht, außer mit Essig oder Essigsäure, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

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