Artikel 4 VO (EG) 1999/1722
Die Artikel 2 und 3 gelten für alle Einfuhren, für welche der Einführer nachweist, daß die Ausfuhrabgabe von Algerien oder Ägypten gemäß Artikel 21 bzw. Artikel 20 der mit Algerien bzw. Ägypten geschlossenen Kooperationsabkommen erhoben wurde.
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