Artikel 6 VO (EG) 1999/1722
Für den Fall, daß mit von dieser Verordnung erfaßten Drittländern neue Abkommen geschlossen werden, beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen der vorliegenden Verordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.