Artikel 6 VO (EG) 1999/1722

Für den Fall, daß mit von dieser Verordnung erfaßten Drittländern neue Abkommen geschlossen werden, beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen der vorliegenden Verordnung.

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