Präambel VO (EG) 1999/1726

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und Arbeitskosten(1), insbesondere Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es sind gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 Durchführungsmaßnahmen erforderlich betreffend die Definition und Aufgliederung der zu liefernden Informationen und das Format für die Übermittlung der Ergebnisse.
(2)
Die in dieser Richtlinie aufgeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6.

(2)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

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