Artikel 22 VO (EG) 1999/174

Die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 wird aufgehoben.

Die Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Jedoch bleibt die Verordnung (EWG) Nr. 1466/95 auf die Lizenzen anwendbar, die auf der Grundlage der Anträge erteilt wurden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden.

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